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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Keine Übernahme von Mietschulden, denn den Antragstellern drohe keine Wohnungslosigkeit, weil sie Ersatzwohnraum haben anmieten können
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2013 - L 2 AS 970/12 B rechtskräftig
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159058
Eigener Leitsatz
Kein
Darlehen für Mietschulden, denn keine drohende Wohnungslosigkeit bei
Vorliegen einer Zusicherung des Jobcenters für eine angemessene
Unterkunftsalternative.
Die Voraussetzungen für eine drohende Wohnungslosigkeit nach § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II liegen nicht vor.
Drohende
Wohnungslosigkeit bedeutet den drohenden Verlust der bewohnten,
kostenangemessenen Wohnung, ohne die Möglichkeit, angemessenen
Ersatzwohnraum zu erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS
58/ 09 R).
Hierbei
muss eine Ersatzwohnung konkret anmietbar sein und nicht nur die
abstrakte Möglichkeit bestehen, in dem Marktsegment solche Wohnungen zu
finden.
Haben die Antragsteller bereits eine Zustimmung zu einem
beabsichtigen Umzug in eine neue Wohnung erhalten, geht es ihnen nicht
mehr um den langfristigen Erhalt der alten Wohnung, so dass auch die
Voraussetzung der Sicherung der Unterkunft nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB
II nicht gegeben sein dürften.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, Sozialberater des Sozialrechtsexperten.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/keine-ubernahme-von-mietschulden-denn.html
Willi S
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159058
Eigener Leitsatz
Kein
Darlehen für Mietschulden, denn keine drohende Wohnungslosigkeit bei
Vorliegen einer Zusicherung des Jobcenters für eine angemessene
Unterkunftsalternative.
Die Voraussetzungen für eine drohende Wohnungslosigkeit nach § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II liegen nicht vor.
Drohende
Wohnungslosigkeit bedeutet den drohenden Verlust der bewohnten,
kostenangemessenen Wohnung, ohne die Möglichkeit, angemessenen
Ersatzwohnraum zu erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS
58/ 09 R).
Hierbei
muss eine Ersatzwohnung konkret anmietbar sein und nicht nur die
abstrakte Möglichkeit bestehen, in dem Marktsegment solche Wohnungen zu
finden.
Haben die Antragsteller bereits eine Zustimmung zu einem
beabsichtigen Umzug in eine neue Wohnung erhalten, geht es ihnen nicht
mehr um den langfristigen Erhalt der alten Wohnung, so dass auch die
Voraussetzung der Sicherung der Unterkunft nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB
II nicht gegeben sein dürften.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, Sozialberater des Sozialrechtsexperten.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/keine-ubernahme-von-mietschulden-denn.html
Willi S
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