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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
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Auch bei schuldhafter Herbeiführung einer Notlage haben Hartz IV-Empfänger Anspruch auf Übernahme von Mietschulden, insbesondere, wenn die Antragstellerin psychisch krank ist und bereits Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhält Das
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (AZ: L 34 AS 1936/09 B ER Urteil rechtskräftig) urteilte:
Auch bei schuldhafter Herbeiführung einer Notlage haben Hartz IV-Empfänger Anspruch auf Übernahme von Mietschulden, insbesondere, wenn die Antragstellerin psychisch krank ist und bereits Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhält.
Darüber hinaus ist Voraussetzung für eine vom Antragsgegner zu treffenden Ermessensentscheidung bzw. ein nach § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II regelmäßig auszuübendes gebundenes Ermessen, dass die Hilfe zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage "gerechtfertigt ist". Bei der Voraussetzung der Rechtfertigung einer Schuldenübernahme handelt sich um ein Tatbestandsmerkmal der Vorschrift, das als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 1996 – 4 L 4040/95 – Juris Rdnr. 24; Schmidt in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, Stand: März 2009, § 22 SGB II Rdnr. 146; Dauber in: Mergler/Zink, SGB XII, Stand: August 2008, § 34 Rdnr. 11).
Bei der Prüfung der Frage, ob die Leistung gerechtfertigt ist, ist u.a. von Bedeutung, wie es zur Notlage gekommen ist. Die Übernahme der Schulden ist regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn der Hilfebedürftige nach den Gesamtumständen unverschuldet in Rückstand mit Zahlungen auf unterkunftsbezogene Kosten (Miete, Gas- und Stromkosten o.ä.) geraten ist, die Notlage für die Existenz des Leistungsberechtigten bedrohlich ist und die Schulden nicht aus eigener Kraft getilgt werden können. Nicht gerechtfertigt ist die Übernahme von Schulden, wenn z. B. Miete oder Energiekostenabschläge im Vertrauen darauf nicht gezahlt werden, dass der Leistungsträger die Miet- und/oder Energieschulden später übernehmen werde (BT-Drs. 13/2440 S. 19 zur Vorläuferregelung des § 15a des Bundessozialhilfegesetzes) oder Mietschulden dadurch entstanden sind, dass der Hilfesuchende trotz Belehrung durch den Träger in einer unangemessen teuren Wohnung verblieben ist und die Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichen Kosten nicht aufgebracht hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. März 1999 – 4 M 756/99 – Juris Rdnr. 23). Auch soll durch eine Übernahme der Schulden nicht nachträglich verantwortungsloses Verhalten der Leistungsberechtigten honoriert und hierdurch eine fehlende Eigenverantwortlichkeit weiter gestärkt werden (vgl. Dauber, a.a.O., Rdnr. 11).
Im vorliegenden Fall ist zunächst von Bedeutung, dass die Mietschulden nach Aktenlage aus von ihnen zu vertretenden Gründen entstanden sind. Die ihnen gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II enthielten jeweils einen Anteil für die Kosten der Unterkunft, so dass es den Antragstellerinnen oblegen hätte, die monatliche Mietzahlungen an die Vermieterin zu entrichten. Demgegenüber haben die Antragstellerinnen ausweislich des Schreibens der Berliner Stadtmission vom 19. Oktober 2009 mit diesen Leistungen "eine Geldstrafe zur Abwendung einer drohenden Inhaftierung bezahlt".
Diese zweckwidrige Verwendung der Leistungen für die Unterkunft und die Heizung kann nicht dazu führen, dass der Antragsgegner diese Kosten nunmehr quasi ein zweites mal im Wege der Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmen hat. Denn § 22 Abs. 5 SGB II begründet, wie auch aus der tatbestandlichen Voraussetzung der Rechtfertigung für die Schuldenübernahme folgt, vielmehr einen Ausnahmetatbestand, der bei der grundsätzlich nicht durch das SGB II beabsichtigten Aufgabe der privaten Schuldentilgung insbesondere dem gesetzgeberischen Ziel, Obdachlosigkeit zu vermeiden, Rechnung trägt.
Im vorliegenden Einzellfall sind aber die folgenden Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Wohnung der Antragstellerinnen ist ihnen nach Aktenlage bereits im "Rahmen des geschützten Marktsegments" vermittelt worden. Nach fernmündlicher Auskunft des die Antragstellerin zu 1) unterstützenden Sozialarbeiters der Stadtmission ist anzunehmen, dass die Antragstellerinnen bei Verlust ihrer Wohnung auf längere Dauer wohnungslos werden. Da sich die Antragstellerin zu 2) derzeit in Ausbildung zur Mediengestalterin befindet, ist zu befürchten, dass diese Ausbildung nicht erfolgreich beendet werden kann. Zudem sind beide Antragstellerinnen nach Aktenlage psychisch erkrankt. Die Antragstellerin zu 1) befindet sich deshalb in regelmäßiger ärztlicher Behandlung. Die Antragstellerin zu 1) wurde deshalb bereits in der Vergangenheit stationär behandelt. Schließlich erhält die Antragstellerin zu 1) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch. Diese Hilfen werden erbracht, wenn Personen diese Schwierigkeiten nicht aus eigener Kraft überwinden können. Der insoweit vorgenannte Sozialarbeiter hat die Situation der Antragstellerinnen in seinem Schreiben vom 11. Dezember 2009 geschildert und fernmündlich bestätigt, dass die Antragstellerin zu 1) die Hilfe in Anspruch nimmt. So finden nunmehr regelmäßig 1 x wöchentlich Besprechungen und Hausbesuche statt, in dem die Probleme erörtert und Lösungen gesucht werden. Der Sozialarbeiter hat insoweit eine positive Prognose gestellt.
Vor diesem Hintergrund war der Beklagte im vorliegenden Einzelfall zur Gewährung eines Darlehens zu verpflichten.
Anmerkung: Leistungen auf Mietschulden können nur dann übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist. Dabei handelt es sich um eine Abwägungsentscheidung, bei welcher die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, wie der Grund für das Auflaufen der Schulden, die Herbeiführung durch missbräuchliches Verhalten des Betroffenen oder der Wille, das Verhalten zukünftig zu ändern (vgl. Gagel/Lauterbach, Kommentar zum SGB II, § 22, Rd.103).
Eine Rechtfertigung für die Übernahme ist nicht gegeben, wenn die Räumung auch bei Übernahme von Mietschulden nicht verhindert werden kann (vgl. Beschluss des Hessischen Landessozialgerichtes vom 26. Oktober 2005 - L 7 AS 65/05 ER -; Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 02. März 2009 - L 28 AS 253/09 B ER -).
Darüber hinaus ist die Übernahme nicht gerechtfertigt, sofern die entsprechende Unterkunft bereits geräumt ist (vgl. LPK/SGBII/Berlit, § 22, Rd.112; Eicher/Spellbrink/Lang/Link, Kommentar zum SGB II, § 22, Rd.109). Dies gilt erst recht, wenn der Betroffene trotz Kostensenkungsaufforderung des Leistungsträgers in der Wohnung verblieben ist und aus diesem Grund die Schulden aufgelaufen sind (vgl. Beschluss des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 21. Februar 2007 - L AS 22/07 ER -).
Nicht gerechtfertigt ist ferner die Übernahme, wenn es sich um eine kostenunangemessene Unterkunft handelt (vgl. Beschluss des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2007 - L 8 AS 4481/07 ER-B -; Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 22. März 2007 - L 28 B 269/07 AS ER -; Eicher/Spellbrink/Lang/ Link, Kommentar zum SGB II, § 22, Rd.109; KH/SGB II/Hohm/Frank, § 22, Rd.79.3). (Tacheles Urteilsdatenbank, 06.02.2010)
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=125908
Gruß Willi S
Auch bei schuldhafter Herbeiführung einer Notlage haben Hartz IV-Empfänger Anspruch auf Übernahme von Mietschulden, insbesondere, wenn die Antragstellerin psychisch krank ist und bereits Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhält.
Darüber hinaus ist Voraussetzung für eine vom Antragsgegner zu treffenden Ermessensentscheidung bzw. ein nach § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II regelmäßig auszuübendes gebundenes Ermessen, dass die Hilfe zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage "gerechtfertigt ist". Bei der Voraussetzung der Rechtfertigung einer Schuldenübernahme handelt sich um ein Tatbestandsmerkmal der Vorschrift, das als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 1996 – 4 L 4040/95 – Juris Rdnr. 24; Schmidt in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, Stand: März 2009, § 22 SGB II Rdnr. 146; Dauber in: Mergler/Zink, SGB XII, Stand: August 2008, § 34 Rdnr. 11).
Bei der Prüfung der Frage, ob die Leistung gerechtfertigt ist, ist u.a. von Bedeutung, wie es zur Notlage gekommen ist. Die Übernahme der Schulden ist regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn der Hilfebedürftige nach den Gesamtumständen unverschuldet in Rückstand mit Zahlungen auf unterkunftsbezogene Kosten (Miete, Gas- und Stromkosten o.ä.) geraten ist, die Notlage für die Existenz des Leistungsberechtigten bedrohlich ist und die Schulden nicht aus eigener Kraft getilgt werden können. Nicht gerechtfertigt ist die Übernahme von Schulden, wenn z. B. Miete oder Energiekostenabschläge im Vertrauen darauf nicht gezahlt werden, dass der Leistungsträger die Miet- und/oder Energieschulden später übernehmen werde (BT-Drs. 13/2440 S. 19 zur Vorläuferregelung des § 15a des Bundessozialhilfegesetzes) oder Mietschulden dadurch entstanden sind, dass der Hilfesuchende trotz Belehrung durch den Träger in einer unangemessen teuren Wohnung verblieben ist und die Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichen Kosten nicht aufgebracht hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. März 1999 – 4 M 756/99 – Juris Rdnr. 23). Auch soll durch eine Übernahme der Schulden nicht nachträglich verantwortungsloses Verhalten der Leistungsberechtigten honoriert und hierdurch eine fehlende Eigenverantwortlichkeit weiter gestärkt werden (vgl. Dauber, a.a.O., Rdnr. 11).
Im vorliegenden Fall ist zunächst von Bedeutung, dass die Mietschulden nach Aktenlage aus von ihnen zu vertretenden Gründen entstanden sind. Die ihnen gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II enthielten jeweils einen Anteil für die Kosten der Unterkunft, so dass es den Antragstellerinnen oblegen hätte, die monatliche Mietzahlungen an die Vermieterin zu entrichten. Demgegenüber haben die Antragstellerinnen ausweislich des Schreibens der Berliner Stadtmission vom 19. Oktober 2009 mit diesen Leistungen "eine Geldstrafe zur Abwendung einer drohenden Inhaftierung bezahlt".
Diese zweckwidrige Verwendung der Leistungen für die Unterkunft und die Heizung kann nicht dazu führen, dass der Antragsgegner diese Kosten nunmehr quasi ein zweites mal im Wege der Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmen hat. Denn § 22 Abs. 5 SGB II begründet, wie auch aus der tatbestandlichen Voraussetzung der Rechtfertigung für die Schuldenübernahme folgt, vielmehr einen Ausnahmetatbestand, der bei der grundsätzlich nicht durch das SGB II beabsichtigten Aufgabe der privaten Schuldentilgung insbesondere dem gesetzgeberischen Ziel, Obdachlosigkeit zu vermeiden, Rechnung trägt.
Im vorliegenden Einzellfall sind aber die folgenden Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Wohnung der Antragstellerinnen ist ihnen nach Aktenlage bereits im "Rahmen des geschützten Marktsegments" vermittelt worden. Nach fernmündlicher Auskunft des die Antragstellerin zu 1) unterstützenden Sozialarbeiters der Stadtmission ist anzunehmen, dass die Antragstellerinnen bei Verlust ihrer Wohnung auf längere Dauer wohnungslos werden. Da sich die Antragstellerin zu 2) derzeit in Ausbildung zur Mediengestalterin befindet, ist zu befürchten, dass diese Ausbildung nicht erfolgreich beendet werden kann. Zudem sind beide Antragstellerinnen nach Aktenlage psychisch erkrankt. Die Antragstellerin zu 1) befindet sich deshalb in regelmäßiger ärztlicher Behandlung. Die Antragstellerin zu 1) wurde deshalb bereits in der Vergangenheit stationär behandelt. Schließlich erhält die Antragstellerin zu 1) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch. Diese Hilfen werden erbracht, wenn Personen diese Schwierigkeiten nicht aus eigener Kraft überwinden können. Der insoweit vorgenannte Sozialarbeiter hat die Situation der Antragstellerinnen in seinem Schreiben vom 11. Dezember 2009 geschildert und fernmündlich bestätigt, dass die Antragstellerin zu 1) die Hilfe in Anspruch nimmt. So finden nunmehr regelmäßig 1 x wöchentlich Besprechungen und Hausbesuche statt, in dem die Probleme erörtert und Lösungen gesucht werden. Der Sozialarbeiter hat insoweit eine positive Prognose gestellt.
Vor diesem Hintergrund war der Beklagte im vorliegenden Einzelfall zur Gewährung eines Darlehens zu verpflichten.
Anmerkung: Leistungen auf Mietschulden können nur dann übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist. Dabei handelt es sich um eine Abwägungsentscheidung, bei welcher die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, wie der Grund für das Auflaufen der Schulden, die Herbeiführung durch missbräuchliches Verhalten des Betroffenen oder der Wille, das Verhalten zukünftig zu ändern (vgl. Gagel/Lauterbach, Kommentar zum SGB II, § 22, Rd.103).
Eine Rechtfertigung für die Übernahme ist nicht gegeben, wenn die Räumung auch bei Übernahme von Mietschulden nicht verhindert werden kann (vgl. Beschluss des Hessischen Landessozialgerichtes vom 26. Oktober 2005 - L 7 AS 65/05 ER -; Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 02. März 2009 - L 28 AS 253/09 B ER -).
Darüber hinaus ist die Übernahme nicht gerechtfertigt, sofern die entsprechende Unterkunft bereits geräumt ist (vgl. LPK/SGBII/Berlit, § 22, Rd.112; Eicher/Spellbrink/Lang/Link, Kommentar zum SGB II, § 22, Rd.109). Dies gilt erst recht, wenn der Betroffene trotz Kostensenkungsaufforderung des Leistungsträgers in der Wohnung verblieben ist und aus diesem Grund die Schulden aufgelaufen sind (vgl. Beschluss des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 21. Februar 2007 - L AS 22/07 ER -).
Nicht gerechtfertigt ist ferner die Übernahme, wenn es sich um eine kostenunangemessene Unterkunft handelt (vgl. Beschluss des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2007 - L 8 AS 4481/07 ER-B -; Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 22. März 2007 - L 28 B 269/07 AS ER -; Eicher/Spellbrink/Lang/ Link, Kommentar zum SGB II, § 22, Rd.109; KH/SGB II/Hohm/Frank, § 22, Rd.79.3). (Tacheles Urteilsdatenbank, 06.02.2010)
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=125908
Gruß Willi S
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