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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Rechtsfrage, ob die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II anhand des dort normierten unbestimmten Rechtsbegriffs der "Angemessenheit" dem Parlamentsvorbehalt genügt, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da eine

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Beitrag von Willi Schartema Fr 27 Dez 2013 - 11:03

Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu erwarten ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dieser Frage - wenn auch nicht ausdrücklich - in seinen Entscheidungen vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09) und vom 27. September 2011 (1 BvR 232/11) bereits auseinandergesetzt und die Vorgehensweise des Bundessozialgerichts gebilligt, weshalb davon auszugehen ist, dass § 22 Abs.1 SGB II vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß angesehen wird.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164912&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:   http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2239

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