Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Im Eilverfahren keine existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII, denn dem Hilfsantrag steht der bestandskräftige Versagungsbescheid entgegen.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Im Eilverfahren keine existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII, denn dem Hilfsantrag steht der bestandskräftige Versagungsbescheid entgegen.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Im Eilverfahren keine existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII, denn dem Hilfsantrag steht der bestandskräftige Versagungsbescheid entgegen.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Im Eilverfahren keine existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII, denn dem Hilfsantrag steht der bestandskräftige Versagungsbescheid entgegen.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Im Eilverfahren keine existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII, denn dem Hilfsantrag steht der bestandskräftige Versagungsbescheid entgegen.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Im Eilverfahren keine existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII, denn dem Hilfsantrag steht der bestandskräftige Versagungsbescheid entgegen.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Im Eilverfahren keine existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII, denn dem Hilfsantrag steht der bestandskräftige Versagungsbescheid entgegen.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Im Eilverfahren keine existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII, denn dem Hilfsantrag steht der bestandskräftige Versagungsbescheid entgegen.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Im Eilverfahren keine existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII, denn dem Hilfsantrag steht der bestandskräftige Versagungsbescheid entgegen.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Im Eilverfahren keine existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII, denn dem Hilfsantrag steht der bestandskräftige Versagungsbescheid entgegen.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Im Eilverfahren keine existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII, denn dem Hilfsantrag steht der bestandskräftige Versagungsbescheid entgegen.

Nach unten

Im Eilverfahren keine existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII, denn dem Hilfsantrag steht der bestandskräftige Versagungsbescheid entgegen.  Empty Im Eilverfahren keine existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII, denn dem Hilfsantrag steht der bestandskräftige Versagungsbescheid entgegen.

Beitrag von Willi Schartema Di 17 Mai 2016 - 5:38

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 21.04.2016 - L 7 AS 160/16 B ER




Leitsatz ( Redakteur )

1. Obwohl im Hauptsacheverfahren gegen einen Versagungsbescheid bis auf wenige Ausnahmefälle nur die Anfechtungsklage gegeben ist, ist es im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich möglich, vorläufig Leistungen zuzusprechen (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 13.10.2007, L 7 B 572/07 AS ER und LSG Bayern Beschluss vom 13.10.2008, L 11 B 808/08 AS ER).

2. Dies gilt für den Fall, dass der Versagungsbescheid kraft aufschiebender Wirkung nicht vollziehbar ist. Dann entspricht das Verwaltungsverfahren weitgehend der Situation, wenn noch keine Entscheidung in der Sache ergangen ist. Es ist deshalb regelmäßig eine zweistufige Prüfung (zuerst aufschiebende Wirkung beim Versagungsbescheid, dann einstweilige Anordnung) erforderlich.

3. Ein Versagungsbescheid, der im Bereich des SGB XII ergeht, ist nicht sofort vollziehbar, so dass ein rechtzeitiger Widerspruch gemäß § 86a Abs. 1 SGG regelmäßig aufschiebende Wirkung entfaltet. Dies muss im Eilverfahren im Tenor nur dann gesondert festgestellt werden, wenn dies die Behörde bestreitet.

4. Hier fehlt es aber an einem rechtzeitigen Widerspruch.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185212&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2014/


Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Gewöhnlicher Aufenthalt - kein Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 SGB I glaubhaft gemacht - Leistungsanspruch steht die Regelung des § 7 Abs. 4a SGB II entgegen
» Dem Anspruch auf Neuberechnung der Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum November 2006 bis April 2010 und Nachzahlung einer Restforderung steht § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X entgegen.
» Keine vorläufigen Leistungen nach dem SGB II im Eilverfahren bei behaupteter Hilfebedürftigkeit - keine Gewährung von Kosten der Unterkunft - fehlende ausreichende Mitwirkung - Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit
» Der Berücksichtigung des zugeflossenen Betrages i.H.v. 8.000,- EUR aus der Erbschaft steht nicht die Überziehung des Kontos mit rund 2.985,- EUR entgegen, denn maßgeblich für die Anrechnung eines Betrages als Einkommen ist nur, in welcher Höhe der
» Die Bagatellklausel des § 110 Abs. 2 Satz 1 SGB XII steht auch einem Kostenerstattungsanspruch aus § 104 SGB X entgegen. Im Verhältnis der Sozialhilfeträger untereinander findet keine Erstattung von Kosten unter 2.560 Euro statt.

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten