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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Im Eilverfahren keine existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII, denn dem Hilfsantrag steht der bestandskräftige Versagungsbescheid entgegen.
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 21.04.2016 - L 7 AS 160/16 B ER
Leitsatz ( Redakteur )
1. Obwohl im Hauptsacheverfahren gegen einen Versagungsbescheid bis auf wenige Ausnahmefälle nur die Anfechtungsklage gegeben ist, ist es im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich möglich, vorläufig Leistungen zuzusprechen (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 13.10.2007, L 7 B 572/07 AS ER und LSG Bayern Beschluss vom 13.10.2008, L 11 B 808/08 AS ER).
2. Dies gilt für den Fall, dass der Versagungsbescheid kraft aufschiebender Wirkung nicht vollziehbar ist. Dann entspricht das Verwaltungsverfahren weitgehend der Situation, wenn noch keine Entscheidung in der Sache ergangen ist. Es ist deshalb regelmäßig eine zweistufige Prüfung (zuerst aufschiebende Wirkung beim Versagungsbescheid, dann einstweilige Anordnung) erforderlich.
3. Ein Versagungsbescheid, der im Bereich des SGB XII ergeht, ist nicht sofort vollziehbar, so dass ein rechtzeitiger Widerspruch gemäß § 86a Abs. 1 SGG regelmäßig aufschiebende Wirkung entfaltet. Dies muss im Eilverfahren im Tenor nur dann gesondert festgestellt werden, wenn dies die Behörde bestreitet.
4. Hier fehlt es aber an einem rechtzeitigen Widerspruch.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185212&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2014/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Obwohl im Hauptsacheverfahren gegen einen Versagungsbescheid bis auf wenige Ausnahmefälle nur die Anfechtungsklage gegeben ist, ist es im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich möglich, vorläufig Leistungen zuzusprechen (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 13.10.2007, L 7 B 572/07 AS ER und LSG Bayern Beschluss vom 13.10.2008, L 11 B 808/08 AS ER).
2. Dies gilt für den Fall, dass der Versagungsbescheid kraft aufschiebender Wirkung nicht vollziehbar ist. Dann entspricht das Verwaltungsverfahren weitgehend der Situation, wenn noch keine Entscheidung in der Sache ergangen ist. Es ist deshalb regelmäßig eine zweistufige Prüfung (zuerst aufschiebende Wirkung beim Versagungsbescheid, dann einstweilige Anordnung) erforderlich.
3. Ein Versagungsbescheid, der im Bereich des SGB XII ergeht, ist nicht sofort vollziehbar, so dass ein rechtzeitiger Widerspruch gemäß § 86a Abs. 1 SGG regelmäßig aufschiebende Wirkung entfaltet. Dies muss im Eilverfahren im Tenor nur dann gesondert festgestellt werden, wenn dies die Behörde bestreitet.
4. Hier fehlt es aber an einem rechtzeitigen Widerspruch.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185212&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2014/
Willi S
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