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Aussetzung des Klageverfahrens abgelehnt - SG Gotha - Sanktionen
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.12.2015 - L 7 AS 782/15 B
Die Entscheidung des BVerfG zur Frage der Vereinbarkeit der §§ 31 ff SGB II mit dem Grundgesetz betrefft kein "Rechtsverhältnis" im Sinn von § 114 Abs. 2 S. 1 SGG. Es handelt sich um eine Rechtsfrage, die vom angerufenen Sozialgericht zu entscheiden ist.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Wegen einer Richtervorlage zu einer streiterheblichen Rechtsnorm zum Bundesverfassungsgericht - hier §§ 31 ff SGB II zu Sanktionen - kann eine Aussetzung entsprechend § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht kommen.
2. Eine Aussetzung des Verfahrens erfolgt aufgrund richterlicher Anordnung, ohne dass es darauf ankommt, ob die Beteiligten dem zustimmen oder nicht. Ein "Antrag" eines Beteiligten auf eine Aussetzung ist lediglich eine Anregung.
3. Hier fehlt es bereits an dem vorgenannten Ausnahmefall. Die Vorlage des SG Gotha vom 26.05.2015, S 15 AS 5157/14, ist ein Einzelfall geblieben. Soweit ersichtlich, hat sich kein weiteres Sozialgericht oder Landessozialgericht der Auffassung dieser Kammer des SG Gotha angeschlossen. Im Gegenteil: Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R, deutlich gemacht, dass eine Sanktion im Umfang von 30 % des Regelbedarfs nicht verfassungswidrig ist. Der Kläger sollte sich mit dem Gedanken vertraut machen, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht bedeutet, dass die Mittel voraussetzungslos zur Verfügung gestellt werden.
4. Es gibt kein bedingungsloses Grundeinkommen. Arbeit und das ernsthafte Bemühen um Arbeit sind grundsätzlich zumutbar und bei Obliegenheitsverletzungen sanktionierbar.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182613&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: S. a. dazu: Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19.10.2015 - L 4 AS 878/15 NZB - rechtskräftig - Allein der Umstand, dass eine Kammer des Sozialgerichts Gotha hierzu eine abweichende Meinung vertritt (vgl. Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Gotha vom 26. Mai 2015 - S 15 AS 5157/14) verleiht einem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1950/
Willi S
Die Entscheidung des BVerfG zur Frage der Vereinbarkeit der §§ 31 ff SGB II mit dem Grundgesetz betrefft kein "Rechtsverhältnis" im Sinn von § 114 Abs. 2 S. 1 SGG. Es handelt sich um eine Rechtsfrage, die vom angerufenen Sozialgericht zu entscheiden ist.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Wegen einer Richtervorlage zu einer streiterheblichen Rechtsnorm zum Bundesverfassungsgericht - hier §§ 31 ff SGB II zu Sanktionen - kann eine Aussetzung entsprechend § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht kommen.
2. Eine Aussetzung des Verfahrens erfolgt aufgrund richterlicher Anordnung, ohne dass es darauf ankommt, ob die Beteiligten dem zustimmen oder nicht. Ein "Antrag" eines Beteiligten auf eine Aussetzung ist lediglich eine Anregung.
3. Hier fehlt es bereits an dem vorgenannten Ausnahmefall. Die Vorlage des SG Gotha vom 26.05.2015, S 15 AS 5157/14, ist ein Einzelfall geblieben. Soweit ersichtlich, hat sich kein weiteres Sozialgericht oder Landessozialgericht der Auffassung dieser Kammer des SG Gotha angeschlossen. Im Gegenteil: Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R, deutlich gemacht, dass eine Sanktion im Umfang von 30 % des Regelbedarfs nicht verfassungswidrig ist. Der Kläger sollte sich mit dem Gedanken vertraut machen, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht bedeutet, dass die Mittel voraussetzungslos zur Verfügung gestellt werden.
4. Es gibt kein bedingungsloses Grundeinkommen. Arbeit und das ernsthafte Bemühen um Arbeit sind grundsätzlich zumutbar und bei Obliegenheitsverletzungen sanktionierbar.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182613&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: S. a. dazu: Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19.10.2015 - L 4 AS 878/15 NZB - rechtskräftig - Allein der Umstand, dass eine Kammer des Sozialgerichts Gotha hierzu eine abweichende Meinung vertritt (vgl. Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Gotha vom 26. Mai 2015 - S 15 AS 5157/14) verleiht einem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1950/
Willi S
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