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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Das Sozialgericht Gotha hält Hartz-IV- Sanktionen weiterhin für verfassungswidrig und ruft erneut der BVerfG an

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Beitrag von Willi Schartema Mo 8 Aug 2016 - 5:07

SG Gotha, Beschluss v. 02.08.2016 - S 15 AS 5157/14

Sanktionen gefährden Leben

Hartz IV: Gothaer Sozialrichter rufen erneut Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe an. Dies hatte eine Vorlage zuvor wegen Formfehlern abgelehnt
Quelle: https://www.jungewelt.de/2016/08-03/021.php
 
S. a. dazu Pressemitteilung SG Gotha v. 03.08.2016:

Gothaer Sozialgericht ruft erneut das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe an - Hartz IV - Sanktionen weiter auf dem Prüfstand.
Quelle: http://forum.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=2138987[url] 
Volltext: [url=http://www.sggth.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/35A30F6399317858C125800600288651/$File/Rehse 15 AS 5157 14.2.Vorlage.pdf?OpenElement]http://www.sggth.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/35A30F6399317858C125800600288651/$File/Rehse%2015%20AS%205157%2014.2.Vorlage.pdf?OpenElement[/url]
http://tinyurl.com/ju4c25b
I. Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs.1 Satz 1 GG ausgesetzt.
II. Dem Bundesverfassungsgericht werden folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:

II.1. Ist § 31a i.V.m. §§ 31 und 31b SGB II in der Fassung vom 13.05.2011 (BGBI I S. 850, 2094), gültig ab 01.04.2011, insoweit mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG - Sozialstaatlichkeit - und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar, als sich das für die Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums maßgebliche Arbeitslosengeld II auf Grund von Pflichtverletzungen um 30 bzw. 60% des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs mindert bzw. bei weiteren Pflichtverletzungen vollständig entfällt?
II.2. Ist § 31a i.V.m. §§ 31 und 31b SGB II in der Fassung vom 13.05.2011 (BGBI I S. 850, 2094), gültig ab 01.04.2011 insoweit mit Art.2 Abs.2 S.1 GG vereinbar, als Sanktionen, wenn sie zu einer Lebensgefährdung oder Beeinträchtigung der Gesundheit der Sanktionierten führen, gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verstoßen?

II.3. Ist § 31a i.V.m. §§ 31 und 31b SGB II in der Fassung vom 13.05.2011 (BGBI I S.850, 2094), gültig ab 01.04.2011 insoweit mit Art. 12 GG vereinbar, als Sanktionen gegen die Berufsfreiheit verstoßen?

Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2050/

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