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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Gewährung eines höheren Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung bei einer granulatösen Lungenerkrankung, im Stadium III.

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Beitrag von Willi Schartema Di 19 Jan 2016 - 11:05

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 13.10.2015 - S 2 SO 152/14



Leitsatz ( Redakteur )

1. Der allgemeine Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung im Rahmen der Vollkost wird dem Antragsteller bereits gewährt.

2. In einem solch schwerwiegenden Fall einer Mangelernährung, die dann eine Elementardiät erforderlich macht, fällt es gegebenenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse, die Kosten der besonderen Nahrung zu tragen. Denn Trink- und Sondennahrung sind bei einer fehlenden oder eingeschränkten Fähigkeit zur normalen Ernährung verordnungsfähig nach § 33 Abs. 1 SGB V. Das gilt für jede enterale Nahrungsaufnahme.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182267&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 

Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1948/

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