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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Bewilligung eines Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung - Lactose- und Glutaminintoleranz

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Keine Bewilligung eines Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung - Lactose- und Glutaminintoleranz  Empty Keine Bewilligung eines Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung - Lactose- und Glutaminintoleranz

Beitrag von Willi Schartema Mo 8 Feb 2016 - 17:47

SG Detmold, Urteil vom 03.11.2015 - S 2 SO 199/13 - rechtskräftig





Leitsatz ( Redakteur )


1. Die Lactoseintoleranz vermag keinen Mehrbedarf zu begründen. Dies entspricht den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe. Es liegt im Hinblick auf die Lactoseintoleranz kein Fall einer kostenaufwändigen Ernährung vor.

2. Mehrkosten lassen sich hier auch im Einzelfall nicht begründen. Ob und ggf. in welcher Höhe ein Mehrbedarf besteht, ist bei Malabsorptionen wie der Lactoseintoleranz im Einzelfall auf der Grundlage des Krankheitsverlaufs und des körperlichen Zustands der leistungsberechtigten Person zu beurteilen. Ein krankheitsbedingter Mehrbedarf ist in der Regel daher nur bei schweren Verläufen zu bejahen oder wenn besondere Umstände vorliegen, z.B. gestörte Nährstoffaufnahme. Wenn (1) der BMI unter 18,5 liegt (und das Untergewicht Folge der Erkrankung ist) und/oder (2) ein schneller, krankheitsbedingter Gewichtsverlust (über 5 % des Ausgangsgewichts in den vorausgegangenen drei Monaten; nicht bei willkürlicher Abnahme bei Übergewicht) zu verzeichnen ist, kann regelmäßig von einem erhöhten Ernährungsbedarf ausgegangen werden.

3. Die Ärztin hat lediglich die Glutamat- und Lactoseintoleranz als solche attestiert. Im Hinblick auf die Lactoseintoleranz handelt es sich um eine sogenannte Auslassdiät. Der Kläger muss also Lebensmittel, die Lactose beinhalten, also Milchprodukte und Produkte, die Milchpulver enthalten, weglassen. Er kann somit jedoch alle Grundnahrungsmittel, insbesondere Getreide (Mehl), Obst, Gemüse, Fleisch, Fisch konsumieren. Aus diesen Grundnahrungsmitteln kann sie insbesondere durch die eigene Zubereitung von Speisen unter Verzicht auf Fertigprodukte mit als Geschmacksträger eingesetzter versteckter Laktose eine laktosefreie und zugleich vollwertige Ernährung sicherstellen.

4. Gleiches gilt für die Unverträglichkeit von Glutamat. Auch dieses ist dann mangels Verträglichkeit auszulassen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183031&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1970/


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