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Geltendmachung eines Mehrbedarfs für Ernährung – Einlagerungskosten - Kosten der Wohnungssuche
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 16.03.2017 - L 11 AS 121/17 B ER
Leitsatz ( Redakteur )
1. Kein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs, wenn keine Bereitschaft zur Mitwirkung in Bezug auf eine weitere diesbezügliche Aufklärung besteht.
2. Dass für die Einlagerung des Hausrates derzeit ein weiterer Unterkunftsbedarf zu berücksichtigen wäre, ergibt sich nicht. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden als Bedarfe für Unterkunft und Heizung die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie angemessen sind. Hierzu können auch die angemessenen Kosten einer Einlagerung von vorübergehend nicht benötigtem angemessenem Haushalt und persönlichen Gegenständen gehören, wenn es wegen der Größe der konkreten Unterkunft erforderlich ist (vgl dazu BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R). Fällige Rechnungen, die einen entsprechenden Bedarf begründen würden, liegen aber ersichtlich nicht vor.
3. Aktuell wurden keine konkreten Kosten der Wohnungssuche nachgewiesen. Im Übrigen dürften hier Kosten für Zeitungen zur Anzeigenrecherche oder Telefonkosten zur Kontaktaufnahme mit potentiellen Vermietern aus dem Regelbedarf zu bestreiten sein.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191953&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2189/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Kein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs, wenn keine Bereitschaft zur Mitwirkung in Bezug auf eine weitere diesbezügliche Aufklärung besteht.
2. Dass für die Einlagerung des Hausrates derzeit ein weiterer Unterkunftsbedarf zu berücksichtigen wäre, ergibt sich nicht. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden als Bedarfe für Unterkunft und Heizung die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie angemessen sind. Hierzu können auch die angemessenen Kosten einer Einlagerung von vorübergehend nicht benötigtem angemessenem Haushalt und persönlichen Gegenständen gehören, wenn es wegen der Größe der konkreten Unterkunft erforderlich ist (vgl dazu BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R). Fällige Rechnungen, die einen entsprechenden Bedarf begründen würden, liegen aber ersichtlich nicht vor.
3. Aktuell wurden keine konkreten Kosten der Wohnungssuche nachgewiesen. Im Übrigen dürften hier Kosten für Zeitungen zur Anzeigenrecherche oder Telefonkosten zur Kontaktaufnahme mit potentiellen Vermietern aus dem Regelbedarf zu bestreiten sein.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191953&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2189/
Willi S
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