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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Bei Aufwendungen für ein Eigenheim sind Zinsen für ein Darlehen dann nicht ungeschmälert zu berücksichtigen, wenn das Darlehen nicht dem Erwerb oder der Instandhaltung des Hausgrundstückes diente, sondern auch aus anderen Gründen (z. B. einer Umschuldung)
aufgenommen wurde. SGB XII
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.01.2015 - L 8 SO 32/15 B ER
Leitsatz RA Michael Loewy
2. Ist allerdings durch die Umschuldung ein ursprünglich Darlehen abgeöst worden, welches zur Instandhaltung des Hausgrundstückes aufgenommen worden ist, ist der hierauf entfallende Zinsanteil als Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig.
3. Bewohnen mehrere Hilfebedürftige in Bedarfsgemeinschaft eine Unterkunft und ist nur ein Hilfebedürftiger Darlehensnehmer, ist der auf ihn entfallende Zinsanteil unter Zugrundelegung der Kopfteilmethode aufzuteilen und anteilig bei beiden Hilfebedürftigen als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann wenn ein Hilfebedürftiger Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch und der andere Hilfebedürftige Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbucht bezieht.
Quelle: RA Michael Loewy : http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1948/
Willi S
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.01.2015 - L 8 SO 32/15 B ER
Leitsatz RA Michael Loewy
2. Ist allerdings durch die Umschuldung ein ursprünglich Darlehen abgeöst worden, welches zur Instandhaltung des Hausgrundstückes aufgenommen worden ist, ist der hierauf entfallende Zinsanteil als Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig.
3. Bewohnen mehrere Hilfebedürftige in Bedarfsgemeinschaft eine Unterkunft und ist nur ein Hilfebedürftiger Darlehensnehmer, ist der auf ihn entfallende Zinsanteil unter Zugrundelegung der Kopfteilmethode aufzuteilen und anteilig bei beiden Hilfebedürftigen als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann wenn ein Hilfebedürftiger Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch und der andere Hilfebedürftige Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbucht bezieht.
Quelle: RA Michael Loewy : http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1948/
Willi S
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