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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bei Aufwendungen für ein Eigenheim sind Zinsen für ein Darlehen dann nicht ungeschmälert zu berücksichtigen, wenn das Darlehen nicht dem Erwerb oder der Instandhaltung des Hausgrundstückes diente, sondern auch aus anderen Gründen (z. B. einer Umschuldung)

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Bei Aufwendungen für ein Eigenheim sind Zinsen für ein Darlehen dann nicht ungeschmälert zu berücksichtigen, wenn das Darlehen nicht dem Erwerb oder der Instandhaltung des Hausgrundstückes diente, sondern auch aus anderen Gründen (z. B. einer Umschuldung) Empty Bei Aufwendungen für ein Eigenheim sind Zinsen für ein Darlehen dann nicht ungeschmälert zu berücksichtigen, wenn das Darlehen nicht dem Erwerb oder der Instandhaltung des Hausgrundstückes diente, sondern auch aus anderen Gründen (z. B. einer Umschuldung)

Beitrag von Willi Schartema Di 19 Jan 2016 - 10:49

aufgenommen wurde.   SGB XII

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.01.2015 - L 8 SO 32/15 B ER

Leitsatz RA Michael Loewy



2. Ist allerdings durch die Umschuldung ein ursprünglich Darlehen abgeöst worden, welches zur Instandhaltung des Hausgrundstückes aufgenommen worden ist, ist der hierauf entfallende Zinsanteil als Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig.

3. Bewohnen mehrere Hilfebedürftige in Bedarfsgemeinschaft eine Unterkunft und ist nur ein Hilfebedürftiger Darlehensnehmer, ist der auf ihn entfallende Zinsanteil unter Zugrundelegung der Kopfteilmethode aufzuteilen und anteilig bei beiden Hilfebedürftigen als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann wenn ein Hilfebedürftiger Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch und der andere Hilfebedürftige Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbucht bezieht.                              
Quelle: RA Michael Loewy : http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1948/

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