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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die Zahlung aus dem Darlehen zur Anschaffung einen Kfz war nicht als Betriebseinnahme zu berücksichtigen.
Sozialgericht Chemnitz, Urt. v. 25.10.2017 - S 35 AS 4231/15 25.10.2017
Leitsatz ( Redakteur )
2. Die Darlehensauszahlung wäre allenfalls dann als Betriebseinnahme zu werten gewesen, wenn die Anschaffung des Kfz aus betrieblicher Veranlassung erfolgte, wovon auszugehen wäre, wenn es gem. § 3 Abs. 7 S. 3 ALG-II-V überwiegend betrieblich genutzt worden wäre (vgl. aber zur Nichtberücksichtigung von Einnahmen auch aus betrieblichen Darlehen: LSG Niedersachen/Bremen Urt. v. 23. April 2012 – L 9 AS 757/11). Einen entsprechenden Nachweis hat der Kläger nicht erbracht.
3. Da somit die überwiegend betriebliche Nutzung des Kfz nicht nachgewiesen ist, war die Zahlung aus dem Darlehen als private Einnahme zu werten, die aufgrund der von vornherein bestehenden Rückzahlungspflicht nicht als Einkommen anzurechnen gewesen ist (BSG Urt. v. 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196539&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: vgl. LSG NRW, Urteil v. 21.09.2017 - L 7 AS 1357/15 zu betrieblichen Darlehen: Da bereits kein betriebliches Darlehen vorlag, kommt es auf die Frage, ob betriebliche Darlehen nach § 3 Alg II-V aF als Betriebseinnahmen zu werten sind (so vor Vorliegen der Urteilsgründe des Urteils des BSG vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.11.2010 - L 19 AS 1754/10 B ER, ebenso Geiger in LPK-SGB II, 6. Aufl., § 11 Rn. 80) oder die nunmehr aus § 3 Abs. 3 Alg II-V folgende Regelung, dass betriebliche Darlehen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, schon zuvor gelten sollte und die Regelung zu betrieblichen Darlehen nur zur Klarstellung aufgenommen wurde (so mit überzeugender Begründung unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Gesetzgebers LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.06.2015 - L 25 AS 3370/13; im Ergebnis ebenso, ebenfalls mit überzeugender Begründung LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 23.04.2012 - L 9 AS 757/11) nicht an.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2269/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
2. Die Darlehensauszahlung wäre allenfalls dann als Betriebseinnahme zu werten gewesen, wenn die Anschaffung des Kfz aus betrieblicher Veranlassung erfolgte, wovon auszugehen wäre, wenn es gem. § 3 Abs. 7 S. 3 ALG-II-V überwiegend betrieblich genutzt worden wäre (vgl. aber zur Nichtberücksichtigung von Einnahmen auch aus betrieblichen Darlehen: LSG Niedersachen/Bremen Urt. v. 23. April 2012 – L 9 AS 757/11). Einen entsprechenden Nachweis hat der Kläger nicht erbracht.
3. Da somit die überwiegend betriebliche Nutzung des Kfz nicht nachgewiesen ist, war die Zahlung aus dem Darlehen als private Einnahme zu werten, die aufgrund der von vornherein bestehenden Rückzahlungspflicht nicht als Einkommen anzurechnen gewesen ist (BSG Urt. v. 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196539&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: vgl. LSG NRW, Urteil v. 21.09.2017 - L 7 AS 1357/15 zu betrieblichen Darlehen: Da bereits kein betriebliches Darlehen vorlag, kommt es auf die Frage, ob betriebliche Darlehen nach § 3 Alg II-V aF als Betriebseinnahmen zu werten sind (so vor Vorliegen der Urteilsgründe des Urteils des BSG vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.11.2010 - L 19 AS 1754/10 B ER, ebenso Geiger in LPK-SGB II, 6. Aufl., § 11 Rn. 80) oder die nunmehr aus § 3 Abs. 3 Alg II-V folgende Regelung, dass betriebliche Darlehen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, schon zuvor gelten sollte und die Regelung zu betrieblichen Darlehen nur zur Klarstellung aufgenommen wurde (so mit überzeugender Begründung unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Gesetzgebers LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.06.2015 - L 25 AS 3370/13; im Ergebnis ebenso, ebenfalls mit überzeugender Begründung LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 23.04.2012 - L 9 AS 757/11) nicht an.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2269/
Willi S
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