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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Jobcenter muss vorläufiges Darlehen ("schon das Dritte") für die Forderung aus Energieschulden in Höhe von 8551,23 EUR sowie ein Darlehen für die Kosten für den Wiederanschluss an die Stromversorgung im Rahmen der Folgenabwägung gewähren. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Jobcenter muss vorläufiges Darlehen ("schon das Dritte") für die Forderung aus Energieschulden in Höhe von 8551,23 EUR sowie ein Darlehen für die Kosten für den Wiederanschluss an die Stromversorgung im Rahmen der Folgenabwägung gewähren.

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Beitrag von Willi Schartema Mo 26 Aug 2013 - 11:38

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2013 - L 7 AS 1134/13 B ER und - L 7 AS 1135/13 B rechtskräftig


Die Übernahme der aufgelaufenen Schulden ist im Sinn von § 22 Abs. 8 SGB II objektiv geeignet, die Energieversorgung wieder herzustellen und prognostisch gesehen dauerhaft zu sichern.

Die bestehende Notsituation kann durch die darlehensweise Übernahme der Leistungen behoben werden, so dass die Wohnung wieder bewohnbar wäre. Zudem sind minderjährige Kinder betroffen und die Benutzung des Parigerätes (Inhalationsgerät) erfordert eine Versorgung mit Strom, so dass Verschuldensgesichtspunkte im Rahmen der Ermessensausübung regelmäßig
zurücktreten müssen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=  


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