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Zur Übernahme von Kosten für eine schulische Nachmittagsbetreuung nach § 21 Abs. 6 SGB II und § 24 Abs. 1 SGB II und § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. ( ablehnend, weil nicht unabweisbar)
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.03.2017 - L 12 AS 134/15
Leitsatz ( Redakteur )
1. Aber auch der ab dem 01.01.2011 § 28 SGB II bietet keine Grundlage für die Gewährung der begehrten Leistungen.
2. Auch ein (weiterer) Anspruch nach § 28 Abs. 7 SGB II kommt nicht in Betracht.
3. Offen gelassen wurde, ob es sich bei den Kosten für eine Nachmittagsbetreuung grundsätzlich um einen "besonderen Bedarf" i.S.d. Vorschrift des § 21 Abs. 6 SGB II handelt, da es sich jedenfalls nicht um einen unabweisbaren Bedarf gehandelt hat.
4. Nicht unabweisbar ist ein Bedarf insbesondere auch dann, wenn er mit geringeren Mitteln oder durch ein Ausweichen auf eine andere Bedarfslage befriedigt werden kann (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 13.12.2010, L 13 AS 4732/10 B; Bayrisches LSG Urteil vom 24.11.2010, L 16 AS 260/10).
5. Vorliegend wurden die Kosten der Nachmittagsbetreuung durchgehend von der Mutter der Klägerin aus den erhaltenen Sozialleistungen, dem erwirtschafteten Einkommen, Unterhaltszahlungen und Zuwendungen Dritter getragen. Rückstände sind aus den Akten nicht ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Damit sind gerade die Regelbeispiele des § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II erfüllt und eine Unabweisbarkeit des Bedarfs scheidet aus.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191944&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2182/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Aber auch der ab dem 01.01.2011 § 28 SGB II bietet keine Grundlage für die Gewährung der begehrten Leistungen.
2. Auch ein (weiterer) Anspruch nach § 28 Abs. 7 SGB II kommt nicht in Betracht.
3. Offen gelassen wurde, ob es sich bei den Kosten für eine Nachmittagsbetreuung grundsätzlich um einen "besonderen Bedarf" i.S.d. Vorschrift des § 21 Abs. 6 SGB II handelt, da es sich jedenfalls nicht um einen unabweisbaren Bedarf gehandelt hat.
4. Nicht unabweisbar ist ein Bedarf insbesondere auch dann, wenn er mit geringeren Mitteln oder durch ein Ausweichen auf eine andere Bedarfslage befriedigt werden kann (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 13.12.2010, L 13 AS 4732/10 B; Bayrisches LSG Urteil vom 24.11.2010, L 16 AS 260/10).
5. Vorliegend wurden die Kosten der Nachmittagsbetreuung durchgehend von der Mutter der Klägerin aus den erhaltenen Sozialleistungen, dem erwirtschafteten Einkommen, Unterhaltszahlungen und Zuwendungen Dritter getragen. Rückstände sind aus den Akten nicht ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Damit sind gerade die Regelbeispiele des § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II erfüllt und eine Unabweisbarkeit des Bedarfs scheidet aus.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191944&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2182/
Willi S
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