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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Eine Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II unter der Bedingung, dass die Antragstellerin sowohl einen Abschluss ihrer Weiterbildungsmaßnahme nachweist als auch dem Jobcenter gegenüber Nachweise über ihre
Bewerbungsbemühungen vorlegt, ist unzulässig. Die Sanktionstatbestände, die eine Minderung des Auszahlungsanspruchs von Arbeitslosengeld II bewirken, sind in den §§ 31 ff. SGB II abschließend geregelt.
Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 11. August 2016 (Az.: S 43 AS 185/16 ER):
http://kanzlei-sh.de/wp-content/uploads/2016/12/S-43-AS-185-16-ER.pdf
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Die Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) kann stets nur im Hinblick auf die nach dem SGB II leistungsberechtigte Person und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller/innen beantwortet werden. Einzig für den Personenkreis der gemäß dem SGB II anspruchsberechtigten Menschen ergeben sich durch das Kriterium der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Begrenzungen.
3. Eine analoge Anwendung der aus § 9 Abs. 5 SGB II hervorgehenden Ausnahmevorschrift kann deshalb im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht erfolgen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2114/
Willi S
Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 11. August 2016 (Az.: S 43 AS 185/16 ER):
http://kanzlei-sh.de/wp-content/uploads/2016/12/S-43-AS-185-16-ER.pdf
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Die Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) kann stets nur im Hinblick auf die nach dem SGB II leistungsberechtigte Person und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller/innen beantwortet werden. Einzig für den Personenkreis der gemäß dem SGB II anspruchsberechtigten Menschen ergeben sich durch das Kriterium der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Begrenzungen.
3. Eine analoge Anwendung der aus § 9 Abs. 5 SGB II hervorgehenden Ausnahmevorschrift kann deshalb im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht erfolgen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2114/
Willi S
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