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Einkommen aus selbständiger Tätigkeit - Einkommensbereinigung - vereinnahmte Umsatzsteuer ist zu berücksichtigen - Einkommenssteuernachzahlung keine betriebliche Ausgabe
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2015 - S 12 AS 4451/14
In der Zukunft an das Finanzamt abzugebende Umsatzsteuern können als betriebliche Ausgaben nicht berücksichtigt werden. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Abgabe während des Bewilligungszeitraumes tatsächlich erfolgt ist.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Auch die als betriebliche Einnahme vereinnahmte Umsatzsteuer ist zu berücksichtigen, auch wenn diese rein steuerrechtlich betrachtet ein durchlaufender Posten ist. Auch wenn diese an das Finanzamt abgegeben werden muss, kann sie auch nicht als betriebliche Ausgabe von den Einnahmen abgesetzt werden.
2. Nur im Bewilligungszeitraum tatsächlich erfolgte Umsatzsteuerzahlungen können vom Einkommen Selbständiger abgesetzt werden ( BSG, Urteil v. 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R ).
3. Als betriebliche Ausgabe kann auch nicht die Einkommenssteuernachzahlung berücksichtigt werden, denn es handelt sich hierbei nicht um eine betriebsbezogene, sondern um eine personenbezogene Ausgabe.
4. Im Übrigen sind offene Schulden nicht vom Einkommen abzusetzen, denn das Einkommen ist zu förderst zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182165&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1939/
Willi S
In der Zukunft an das Finanzamt abzugebende Umsatzsteuern können als betriebliche Ausgaben nicht berücksichtigt werden. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Abgabe während des Bewilligungszeitraumes tatsächlich erfolgt ist.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Auch die als betriebliche Einnahme vereinnahmte Umsatzsteuer ist zu berücksichtigen, auch wenn diese rein steuerrechtlich betrachtet ein durchlaufender Posten ist. Auch wenn diese an das Finanzamt abgegeben werden muss, kann sie auch nicht als betriebliche Ausgabe von den Einnahmen abgesetzt werden.
2. Nur im Bewilligungszeitraum tatsächlich erfolgte Umsatzsteuerzahlungen können vom Einkommen Selbständiger abgesetzt werden ( BSG, Urteil v. 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R ).
3. Als betriebliche Ausgabe kann auch nicht die Einkommenssteuernachzahlung berücksichtigt werden, denn es handelt sich hierbei nicht um eine betriebsbezogene, sondern um eine personenbezogene Ausgabe.
4. Im Übrigen sind offene Schulden nicht vom Einkommen abzusetzen, denn das Einkommen ist zu förderst zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182165&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1939/
Willi S
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