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Ein Selbständiger bedarf keiner Zustimmung des Jobcenters zur Anmietung von Räumlichkeiten, denn eine Begrenzung selbständiger Tätigkeit durch ein Zustimmungserfordernis vor der Anmietung von Räumlichkeiten ( wie das grundsätzliche Erfordernis einer
Zusicherung bei Anmietung von Wohnraum gem. § 22 Abs. 4 SGB II ) kennt das Gesetz nicht ( Leitsatz Redakteur)
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 9. Juni 2015 (Az.: S 28 AS 816/12):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
1. Die Ausübung der selbständigen Tätigkeit „Ernährungsberatung und Personal-Fitness-Training (auch Hausmeisterdienste)“ macht für einen Fitness-Trainer die Anmietung entsprechender Räumlichkeiten erforderlich.
2. Fitnessgeräte sowie (Büro-) Räume zur individuellen Beratung der Kundschaft beanspruchen Raum und Strom.
3. Bei den als Fitness-Trainer erzielten Einnahmen handelt es sich um Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, so dass § 3 Alg II-VO (Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit) zur Anwendung gelangt.
4. Notwendige Ausgaben für Raummiete in einer Höhe von EUR 300,-
(monatlich) sowie Stromkosten von EUR 25,- pro Monat sind weder „offensichtlich“ unangemessen im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II-VO noch stehen sie in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alg II-VO in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II-VO.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1894/
Willi S
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 9. Juni 2015 (Az.: S 28 AS 816/12):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
1. Die Ausübung der selbständigen Tätigkeit „Ernährungsberatung und Personal-Fitness-Training (auch Hausmeisterdienste)“ macht für einen Fitness-Trainer die Anmietung entsprechender Räumlichkeiten erforderlich.
2. Fitnessgeräte sowie (Büro-) Räume zur individuellen Beratung der Kundschaft beanspruchen Raum und Strom.
3. Bei den als Fitness-Trainer erzielten Einnahmen handelt es sich um Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, so dass § 3 Alg II-VO (Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit) zur Anwendung gelangt.
4. Notwendige Ausgaben für Raummiete in einer Höhe von EUR 300,-
(monatlich) sowie Stromkosten von EUR 25,- pro Monat sind weder „offensichtlich“ unangemessen im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II-VO noch stehen sie in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alg II-VO in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II-VO.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1894/
Willi S
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