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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ein "SGB II-Aufstocker" kann auch notwendige Leasingraten für einen Pkw von seinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit absetzen.

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Ein "SGB II-Aufstocker" kann auch notwendige Leasingraten für einen Pkw von seinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit absetzen. Empty Ein "SGB II-Aufstocker" kann auch notwendige Leasingraten für einen Pkw von seinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit absetzen.

Beitrag von Willi Schartema Di 10 Jun 2014 - 7:19

BSG, Urteil vom 05.06.2014 - B 4 AS 31/13 R



Medienbericht des BSG dazu:
Bei sogenannten "Aufstockern", die neben den SGB II-Leistungen Betriebseinnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit erzielen, sind -  neben dem auch für abhängig Beschäftigte geltenden Pauschbetrag in Höhe von 100 Euro für Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, Altersvorsorgebeträgen und die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen -  von den Einnahmen zusätzlich auch Betriebsausgaben abzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit den Betrag von 400 Euro nicht übersteigt. Aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Alg II -V ("mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge") ergibt sich, dass es nicht zu einer zweifachen Absetzbarkeit von Betriebsausgaben kommt.
 
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2014&nr=13423&pos=0&anz=14 
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1662/

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