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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Sanktionbescheid wegen Verweigerung der Zustimmung zur Speicherung von Daten eines Personalfragebogens aus Gründen des Datenschutzes anlässlich eines Einstellungsgespräches. Sozialgericht Berlin,Beschlu
Mehr Datenschutz für Hartz IV- Empfänger
Sozialgericht Berlin,Beschluss vom 15.02.2012, - S 107 AS 1034/12 ER -
Gemäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes
obliegt es der freien Entscheidung eines Hilfebedürftigen seine
Zustimmung zur Datenerfassung und Speicherung personengebundener Daten
in einem Personalfragebogen zu erteilen. Die Verweigerung kann im
Umkehrschluss nicht dazu führen, den Hilfebedürftigen in der Sache dafür
mit einer Sanktion nach dem SGB 2 zu belegen
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151690&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/mehr-datenschutz-fur-hartz-iv-empfanger.html
Wer eine Sanktion
bekommt soll sofort einen Eilantrag Klage beim Sozialgericht einreichen
um die Aufschiebende Wirkung zu erwirken sowie die Rückzahlung der
einbehaltenen Summe und die Kosten des Rechtsstreit dem Jobcenter
auferlegt werden.
Nicht erst einen Monat warten und dann Ea. beim
SG einreichen, sonst wird die Summe für diesen einen Monat den man
verstreichen lassen hat nicht durch das SG mit einbezogen und hat das
Nachsehen, das wären dann ca. 112 € für diesen einen Monat bei einer 30
%igen Sanktion die man nicht zurück bekäme.
Die Zeit beginnt da
wo man den schriftlichen Rechtsmittelfähigen Abhilfe Bescheid im
Briefkasten hat also auch den Briefumschlag gut aufbewahren um das
Zustellungsdatum beweisen zu können.
Vor einer Sanktion muss
immer eine Anhörung erfolgen das ist auch wichtig ohne Anhörung darf
auch nicht Sanktioniert werden, da man ja vielleicht einen wichtigen
Grund haben könnte das aus diesem Grund nicht Sanktioniert werden
dürfte, und andere Dinge.
Gruß Willi S
Sozialgericht Berlin,Beschluss vom 15.02.2012, - S 107 AS 1034/12 ER -
Gemäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes
obliegt es der freien Entscheidung eines Hilfebedürftigen seine
Zustimmung zur Datenerfassung und Speicherung personengebundener Daten
in einem Personalfragebogen zu erteilen. Die Verweigerung kann im
Umkehrschluss nicht dazu führen, den Hilfebedürftigen in der Sache dafür
mit einer Sanktion nach dem SGB 2 zu belegen
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151690&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/mehr-datenschutz-fur-hartz-iv-empfanger.html
Wer eine Sanktion
bekommt soll sofort einen Eilantrag Klage beim Sozialgericht einreichen
um die Aufschiebende Wirkung zu erwirken sowie die Rückzahlung der
einbehaltenen Summe und die Kosten des Rechtsstreit dem Jobcenter
auferlegt werden.
Nicht erst einen Monat warten und dann Ea. beim
SG einreichen, sonst wird die Summe für diesen einen Monat den man
verstreichen lassen hat nicht durch das SG mit einbezogen und hat das
Nachsehen, das wären dann ca. 112 € für diesen einen Monat bei einer 30
%igen Sanktion die man nicht zurück bekäme.
Die Zeit beginnt da
wo man den schriftlichen Rechtsmittelfähigen Abhilfe Bescheid im
Briefkasten hat also auch den Briefumschlag gut aufbewahren um das
Zustellungsdatum beweisen zu können.
Vor einer Sanktion muss
immer eine Anhörung erfolgen das ist auch wichtig ohne Anhörung darf
auch nicht Sanktioniert werden, da man ja vielleicht einen wichtigen
Grund haben könnte das aus diesem Grund nicht Sanktioniert werden
dürfte, und andere Dinge.
Gruß Willi S
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