Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII an einen EU-Ausländer ( Anlehnung an BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R )
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII an einen EU-Ausländer ( Anlehnung an BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R )
SG Darmstadt, Beschluss vom 04.12.2015 - S 17 SO 211/15 ER
Leitsatz ( Redakteur )
1. Antragstellerin ist nicht gemäß § 21 S. 1 SGB XII vom Leistungsbezug ausgeschlossen.
2. Auch ein Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII ist nicht gegeben.
3. Auch die Voraussetzungen der 2. Variante des § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII steht dem nicht entgegen ( vgl. BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R ).
4. Im Rahmen des einstweiligem Rechtsschutz sind der Antragstellerin ebenfalls Leistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII zur Hilfe zum Lebensunterhalt und auch Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft zu gewähren.
5. Denn auch hier ergibt sich dieser Anspruch aus § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII i. V. mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung des Existentminimums aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz.
6. Das Ermessen des Sozialhilfeträgers nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII ist hier Null reduziert, denn im vorliegenden Fall hält sich die Antragstellerin länger als 6 Monate in Deutschland auf, so dass von einem verfestigten Aufenthalt auszugehen ist ( vgl. BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R ).
7. Es ist nicht wahrscheinlich, dass die Antragstellerin als Erntehelferin einen Anspruch auf Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in Verbindung mit § 133 Abs. 4 SGB V haben könnte, weil noch nicht einmal ersichtlich ist, dass die Antragstellerin überhaupt als abhängig Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 SGB V der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung unterlerlegen hat.
Anmerkung: a. A. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 11.12.2015 - S 149 AS 7191/13
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1930/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Antragstellerin ist nicht gemäß § 21 S. 1 SGB XII vom Leistungsbezug ausgeschlossen.
2. Auch ein Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII ist nicht gegeben.
3. Auch die Voraussetzungen der 2. Variante des § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII steht dem nicht entgegen ( vgl. BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R ).
4. Im Rahmen des einstweiligem Rechtsschutz sind der Antragstellerin ebenfalls Leistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII zur Hilfe zum Lebensunterhalt und auch Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft zu gewähren.
5. Denn auch hier ergibt sich dieser Anspruch aus § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII i. V. mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung des Existentminimums aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz.
6. Das Ermessen des Sozialhilfeträgers nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII ist hier Null reduziert, denn im vorliegenden Fall hält sich die Antragstellerin länger als 6 Monate in Deutschland auf, so dass von einem verfestigten Aufenthalt auszugehen ist ( vgl. BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R ).
7. Es ist nicht wahrscheinlich, dass die Antragstellerin als Erntehelferin einen Anspruch auf Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in Verbindung mit § 133 Abs. 4 SGB V haben könnte, weil noch nicht einmal ersichtlich ist, dass die Antragstellerin überhaupt als abhängig Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 SGB V der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung unterlerlegen hat.
Anmerkung: a. A. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 11.12.2015 - S 149 AS 7191/13
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1930/
Willi S
![-](https://2img.net/i/empty.gif)
» Italienische Staatsangehörige hat Anspruch auf vorläufige Zahlung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ( Anlehnung an Urteil des BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R) - kein
» Keine höheren Leistungen für Hartz IV-Empfänger mit Laktoseintoleranz - Sozialgericht Darmstadt, Urteil v. 18.11.2015 - S 20 AS 331/14 - Berufung anhängig beim LSG Hessen unter dem Az. L 9 AS 201/16
» Leistungen nach SGB II für EU-Ausländer im Rahmen einer Folgenabwägung - Gewährung vorläufiger Leistungen bis zur Klärung offener Fragen
» Zur Gewährung von ALG II und SGB XII - Leistungen für Ausländer im Rahmen der Folgenabwägung
» Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für Zeiträume ab dem 29.12.2016 im Hinblick auf Ausländer, die dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II unterfallen
» Keine höheren Leistungen für Hartz IV-Empfänger mit Laktoseintoleranz - Sozialgericht Darmstadt, Urteil v. 18.11.2015 - S 20 AS 331/14 - Berufung anhängig beim LSG Hessen unter dem Az. L 9 AS 201/16
» Leistungen nach SGB II für EU-Ausländer im Rahmen einer Folgenabwägung - Gewährung vorläufiger Leistungen bis zur Klärung offener Fragen
» Zur Gewährung von ALG II und SGB XII - Leistungen für Ausländer im Rahmen der Folgenabwägung
» Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für Zeiträume ab dem 29.12.2016 im Hinblick auf Ausländer, die dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II unterfallen
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
|
|
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15