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Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII an einen EU-Ausländer ( Anlehnung an BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R )
SG Darmstadt, Beschluss vom 04.12.2015 - S 17 SO 211/15 ER
Leitsatz ( Redakteur )
1. Antragstellerin ist nicht gemäß § 21 S. 1 SGB XII vom Leistungsbezug ausgeschlossen.
2. Auch ein Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII ist nicht gegeben.
3. Auch die Voraussetzungen der 2. Variante des § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII steht dem nicht entgegen ( vgl. BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R ).
4. Im Rahmen des einstweiligem Rechtsschutz sind der Antragstellerin ebenfalls Leistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII zur Hilfe zum Lebensunterhalt und auch Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft zu gewähren.
5. Denn auch hier ergibt sich dieser Anspruch aus § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII i. V. mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung des Existentminimums aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz.
6. Das Ermessen des Sozialhilfeträgers nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII ist hier Null reduziert, denn im vorliegenden Fall hält sich die Antragstellerin länger als 6 Monate in Deutschland auf, so dass von einem verfestigten Aufenthalt auszugehen ist ( vgl. BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R ).
7. Es ist nicht wahrscheinlich, dass die Antragstellerin als Erntehelferin einen Anspruch auf Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in Verbindung mit § 133 Abs. 4 SGB V haben könnte, weil noch nicht einmal ersichtlich ist, dass die Antragstellerin überhaupt als abhängig Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 SGB V der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung unterlerlegen hat.
Anmerkung: a. A. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 11.12.2015 - S 149 AS 7191/13
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1930/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Antragstellerin ist nicht gemäß § 21 S. 1 SGB XII vom Leistungsbezug ausgeschlossen.
2. Auch ein Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII ist nicht gegeben.
3. Auch die Voraussetzungen der 2. Variante des § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII steht dem nicht entgegen ( vgl. BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R ).
4. Im Rahmen des einstweiligem Rechtsschutz sind der Antragstellerin ebenfalls Leistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII zur Hilfe zum Lebensunterhalt und auch Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft zu gewähren.
5. Denn auch hier ergibt sich dieser Anspruch aus § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII i. V. mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung des Existentminimums aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz.
6. Das Ermessen des Sozialhilfeträgers nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII ist hier Null reduziert, denn im vorliegenden Fall hält sich die Antragstellerin länger als 6 Monate in Deutschland auf, so dass von einem verfestigten Aufenthalt auszugehen ist ( vgl. BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R ).
7. Es ist nicht wahrscheinlich, dass die Antragstellerin als Erntehelferin einen Anspruch auf Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in Verbindung mit § 133 Abs. 4 SGB V haben könnte, weil noch nicht einmal ersichtlich ist, dass die Antragstellerin überhaupt als abhängig Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 SGB V der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung unterlerlegen hat.
Anmerkung: a. A. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 11.12.2015 - S 149 AS 7191/13
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1930/
Willi S
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