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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine höheren Leistungen für Hartz IV-Empfänger mit Laktoseintoleranz - Sozialgericht Darmstadt, Urteil v. 18.11.2015 - S 20 AS 331/14 - Berufung anhängig beim LSG Hessen unter dem Az. L 9 AS 201/16 EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Keine höheren Leistungen für Hartz IV-Empfänger mit Laktoseintoleranz - Sozialgericht Darmstadt, Urteil v. 18.11.2015 - S 20 AS 331/14 - Berufung anhängig beim LSG Hessen unter dem Az. L 9 AS 201/16

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Beitrag von Willi Schartema Mo 4 Apr 2016 - 12:09

Behörde: Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nur bei massivem Untergewicht

Der 54 Jahre alte Kläger bezieht seit 2008 Hartz IV und beantragte im August 2013 zusätzliche Leistungen für laktosefreie Kost. Hierzu legte er ein Schreiben seines Hausarztes vor, wonach bei ihm eine Laktoseintoleranz bestehe. Die Behörde lehnte den Antrag ab. Bei dieser weitverbreiteten Lebensmittelunverträglichkeit genüge es, milchzuckerhaltige Kost zu meiden. Dies sei nicht mit besonderen Kosten verbunden, zumal mittlerweile in vielen Discountern günstige laktosefreie Produkte angeboten würden. Ein Mehrbedarf an Leistungen könne nur anerkannt werden, wenn der Hilfeempfänger unter einem massiven Untergewicht leide und bei der Ernährungsumstellung ein Gewichtsverlust ausgeglichen werden müsse.

Sozialgericht: Laktoseintoleranz ist eine Erkrankung, die aber keine höheren Kosten verursacht

Das Sozialgericht hat in dem heute veröffentlichten Urteil im Ergebnis der Behörde Recht gegeben. Zwar stelle die Laktoseintoleranz eine Erkrankung dar. Die notwendige Krankenkost sei aber im Vergleich zur üblichen Ernährung nicht kostenaufwändiger. Nach dem aktuellen Stand der Ernährungswissenschaft erfordere die Laktoseintoleranz regelmäßig nur das Weglassen bestimmter Lebensmittel, die nicht vertragen werden. In geringen Mengen verursache Laktose meist keine Beschwerden. Daher könne auch der Kalziumbedarf in der Regel durch Milchprodukte gedeckt werden, die nur sehr geringe Mengen an Laktose enthalten (z.B. reifer Käse).

Deshalb sei aus gesundheitlichen Gründen kein Verzehr spezieller laktosefreier Produkte nötig. Nur in Ausnahmefällen gelte etwas anderes, etwa im Fall einer besonders schweren Laktoseintoleranz, bei der gar keine Laktose vertragen werde. Ein solcher Ausnahmefall liege bei dem Kläger nicht vor. Wenn der Kläger nicht aus gesundheitlichen, sondern aus persönlichen Gründen bestimmte Produkte – wie etwa laktosefreie Schokolade – verzehren wolle, habe er deswegen keinen Anspruch auf höhere Leistungen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=6395&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2002/

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