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Bestattungskosten für den Bruder - § 74 SGB XII - trotz Ausschlagung des Erbes ist die Schwester zur Tragung der hierfür anfallenden Bestattungskosten verpflichtet - Nachlass - bereite Mittel SGB XII
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.102015 - S 1 SO 1842/15
Die Bestattungskosten sind gem. § 74 SGB XII vom Träger der Sozialhilfe zu übernehmen, denn vorrangig einzusetzende Nachlasswerte standen der Schwester als "bereite Mittel" zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Denn die Schwester ist zu keinem Zeitpunkt Gesamtrechtsnachfolgerin des Erblassers - ihres Bruders - geworden; ihr stand damit der Nachlass zu keinem Zeitpunkt als "bereites Mittel" zu.
2. Mit Blick auf den sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII schließen indes nur präsente Selbsthilfemöglichkeiten einen an sich gegebenen Anspruch auf Sozialhilfe - hier: Übernahme von Bestattungskosten - aus. Da die Schwester indes über den Nachlass bzw. den Wert des Nachlasses auf Ableben ihres Bruders zu keinem Zeitpunkt verfügen konnte, besteht in Höhe der angefallenen Bestattungskosten auch eine sozialhilferechtliche Bedarfslage, die die Schwester nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen decken kann.
3. Bei einer Erbausschlagung sind u.a. die die Werthaltigkeit der Erbschaft, die Motive des Hilfesuchenden für die Ausschlagung, sowie die Frage zu prüfen, ob er in der Absicht, sozialhilfebedürftig zu werden, mit direktem Vorsatz gehandelt hat.
4. Der Sozialhilfeträger muss einen Erbverzicht als zivilrechtliches Gestaltungsrecht des Hilfesuchenden nicht in jedem Fall zu Lasten der Allgemeinheit gänzlich hinnehmen (Anschluss an Bay. LSG vom 30.07.2015 - L 8 SO 146/15 B ER -).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181702&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1917/
Willi S
Die Bestattungskosten sind gem. § 74 SGB XII vom Träger der Sozialhilfe zu übernehmen, denn vorrangig einzusetzende Nachlasswerte standen der Schwester als "bereite Mittel" zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Denn die Schwester ist zu keinem Zeitpunkt Gesamtrechtsnachfolgerin des Erblassers - ihres Bruders - geworden; ihr stand damit der Nachlass zu keinem Zeitpunkt als "bereites Mittel" zu.
2. Mit Blick auf den sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII schließen indes nur präsente Selbsthilfemöglichkeiten einen an sich gegebenen Anspruch auf Sozialhilfe - hier: Übernahme von Bestattungskosten - aus. Da die Schwester indes über den Nachlass bzw. den Wert des Nachlasses auf Ableben ihres Bruders zu keinem Zeitpunkt verfügen konnte, besteht in Höhe der angefallenen Bestattungskosten auch eine sozialhilferechtliche Bedarfslage, die die Schwester nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen decken kann.
3. Bei einer Erbausschlagung sind u.a. die die Werthaltigkeit der Erbschaft, die Motive des Hilfesuchenden für die Ausschlagung, sowie die Frage zu prüfen, ob er in der Absicht, sozialhilfebedürftig zu werden, mit direktem Vorsatz gehandelt hat.
4. Der Sozialhilfeträger muss einen Erbverzicht als zivilrechtliches Gestaltungsrecht des Hilfesuchenden nicht in jedem Fall zu Lasten der Allgemeinheit gänzlich hinnehmen (Anschluss an Bay. LSG vom 30.07.2015 - L 8 SO 146/15 B ER -).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181702&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1917/
Willi S
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