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Hartz IV: Anrechnung eines Erbes trotz Testamentsvollstreckung möglich
In einem erst jetzt veröffentlichten Urteil (vom 18.
September 2012, Az. S 16 AS 191/11) hat sich das Sozialgericht Osnabrück mit
den Auswirkungen einer Testamentsvollstreckung auf den Bezug von Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs
(SGB II) befasst.
Eine Berücksichtigung des Erbes als Einkommen im Sinne
des SGB II ist nach dem Urteil ausgeschlossen, soweit die Beschränkungen einer
Testamentsvollstreckung der selbstbestimmten Verwertung durch den Erben
entgegenstehen.
Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker müssen aber
erstritten werden.
Ist im Testament eine Beschränkung der Versorgung auf
zusätzliche Leistungen neben dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht
hinreichend erkennbar, ist von einer vollen Versorgung auszugehen.
Aktuelle Meldung des Sozialgerichts Osnabrück vom
26.04.2013 hier
zu finden
Sozialgericht Osnabrück , Urteil vom 18.09.2012 - S 16
AS 191/11 - , die Berufung ist beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
unter dem Aktenzeichen L 15 AS 457/12 anhängig.
1.Ist ein Erbe nicht befreiter Vorerbe und
Testamentsvollstreckung angeordnet, so stellt die Erbschaft keine einmalige
Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II dar (Abgrenzung zu: BSG, Urteil vom
25.01.2012, B 14 AS 101/11 R). Die Beschränkungen der Testamentsvollstreckung
stehen insoweit einer selbstbestimmten Verwertung des Erbes durch den Erben
entgegen. Berücksichtigungsfähig (nach § 11 Abs. 1 SGB II) ist dann lediglich
der Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker sowie tatsächlich gezahlte
Leistungen.
2. Legt die Auslegung des Testaments (§ 2084 BGB, § 133 BGB) durch detaillierte
Aufzählung der zu deckenden Bedarfe eine umfassende Versorgung des Erben nahe
und ist eine Begrenzung der Versorgung auf lediglich zusätzliche Leistungen
(neben Leistungen nach dem SGB II) im Testament auch nicht angedeutet, so ist
von einer vollen Versorgung des Erben auszugehen (Abgrenzung zu und teilweise
Abweichung von: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2007, L 7 AS 3528/07
ER-B).
3. Den sich aus dem Testament ergebenden Anspruch gegen den
Testamentsvollstrecker hat der Leistungsempfänger durchzusetzen.
Unterlässt er dies, sind die unterbliebenen Einnahmen
fiktiv anzurechnen (Anschluss an: BVerwG, Urteil vom 05.05.1983, 5 C 112/81;
vergleiche auch: SG Dortmund, Beschluss vom 25.09.2009, S 29 AS 309/09 ER).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/hartz-iv-anrechnung-eines-erbes-trotz.html
Willi S
September 2012, Az. S 16 AS 191/11) hat sich das Sozialgericht Osnabrück mit
den Auswirkungen einer Testamentsvollstreckung auf den Bezug von Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs
(SGB II) befasst.
Eine Berücksichtigung des Erbes als Einkommen im Sinne
des SGB II ist nach dem Urteil ausgeschlossen, soweit die Beschränkungen einer
Testamentsvollstreckung der selbstbestimmten Verwertung durch den Erben
entgegenstehen.
Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker müssen aber
erstritten werden.
Ist im Testament eine Beschränkung der Versorgung auf
zusätzliche Leistungen neben dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht
hinreichend erkennbar, ist von einer vollen Versorgung auszugehen.
Aktuelle Meldung des Sozialgerichts Osnabrück vom
26.04.2013 hier
zu finden
Sozialgericht Osnabrück , Urteil vom 18.09.2012 - S 16
AS 191/11 - , die Berufung ist beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
unter dem Aktenzeichen L 15 AS 457/12 anhängig.
1.Ist ein Erbe nicht befreiter Vorerbe und
Testamentsvollstreckung angeordnet, so stellt die Erbschaft keine einmalige
Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II dar (Abgrenzung zu: BSG, Urteil vom
25.01.2012, B 14 AS 101/11 R). Die Beschränkungen der Testamentsvollstreckung
stehen insoweit einer selbstbestimmten Verwertung des Erbes durch den Erben
entgegen. Berücksichtigungsfähig (nach § 11 Abs. 1 SGB II) ist dann lediglich
der Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker sowie tatsächlich gezahlte
Leistungen.
2. Legt die Auslegung des Testaments (§ 2084 BGB, § 133 BGB) durch detaillierte
Aufzählung der zu deckenden Bedarfe eine umfassende Versorgung des Erben nahe
und ist eine Begrenzung der Versorgung auf lediglich zusätzliche Leistungen
(neben Leistungen nach dem SGB II) im Testament auch nicht angedeutet, so ist
von einer vollen Versorgung des Erben auszugehen (Abgrenzung zu und teilweise
Abweichung von: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2007, L 7 AS 3528/07
ER-B).
3. Den sich aus dem Testament ergebenden Anspruch gegen den
Testamentsvollstrecker hat der Leistungsempfänger durchzusetzen.
Unterlässt er dies, sind die unterbliebenen Einnahmen
fiktiv anzurechnen (Anschluss an: BVerwG, Urteil vom 05.05.1983, 5 C 112/81;
vergleiche auch: SG Dortmund, Beschluss vom 25.09.2009, S 29 AS 309/09 ER).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/hartz-iv-anrechnung-eines-erbes-trotz.html
Willi S
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