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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht für die Erteilung einer vorläufigen Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II - Schimmel - Lärmbelästigung - offen gelassen, ob es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige gerichtliche Regelung zur  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht für die Erteilung einer vorläufigen Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II - Schimmel - Lärmbelästigung - offen gelassen, ob es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige gerichtliche Regelung zur

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Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht für die Erteilung einer vorläufigen Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II - Schimmel - Lärmbelästigung - offen gelassen, ob es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige gerichtliche Regelung zur  Empty Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht für die Erteilung einer vorläufigen Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II - Schimmel - Lärmbelästigung - offen gelassen, ob es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige gerichtliche Regelung zur

Beitrag von Willi Schartema Mo 30 Nov 2015 - 16:13

 vorläufigen Zusicherung fehlt - Erforderlichkeit eines Umzugs ( verneinend ) - Eigenkündigung der Hilfebedürftigen




Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.10.2015 - L 7 AS 932/15 B ER - rechtskräftig




Leitsatz ( Redakteur )
1. Offen bleiben kann, ob es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige gerichtliche Regelung zur vorläufigen Zusicherung i.S.d. § 22 Abs. 4 SGB II fehlt (Zulässigkeitsfrage; so evtl. Bayerisches LSG, Beschlüsse vom 18.03.2015 – L 11 AS 881/14 B PKH, und L 11 AS 875/14 B ER ), ob der Anordnungsgrund entfällt oder ob die Ablehnung eines Antrages auf Zusicherung aus den gennannten Gründen ggf. eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller ausschließt (so wohl LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2015, L 12 AS 117/ 15 B ER ), weil ihr Anspruch auf Übernahme angemessener Unterkunftskosten aufgrund anderer Rechtsgrundlagen durchgesetzt werden kann (Begründetheitsfrage). Hierzu werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten (siehe z.B. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2015 – L 19 AS 2347/14 B ER u.a., RdNr. 24: besonders strenger Maßstab beim Anordnungsgrund; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2015 – L 7 AS 617/14 B, RdNr. 16: Kostenrisiko für Betroffen unzumutbar).

2. All dies muss hier nicht entschieden werden, weil die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht haben, dass der beabsichtigte Umzug in die Wohnung erforderlich ist.

3. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit hat eine durch Eigenkündigung der Hilfebedürftigen herbeigeführte Umzugsnotwendigkeit außer Betracht zu bleiben (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 12.03.2012 – L 7 AS 985/11 B ER ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181753&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 





Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1917/


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