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Eine Bedarfsunterdeckung von 109,- Euro monatlich ist für einen vorübergehenden Zeitraum zumutbar und erfordert insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit einer vorläufigen Regelung die Hauptsache nicht tatsächlich oder faktisch vorweggenommen werden soll
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
30.11.2012 - L 2 AS 2150/12 B ER
Der Regelbedarf nach dem SGB II dient zwar
grundsätzlich der Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums, dies
schließt aber eine vorübergehende Absenkung schon deshalb nicht aus, weil in
der Regelleistung auch Ansparbeträge für einmalige Bedarfe enthalten sind und
damit nach den gesetzlichen Vorgaben nicht die gesamte Regelleistung zum aktuellen
Verbrauch bestimmt ist. Zudem ist in einem beschränkten Zeitraum der Bezug
einer um 30 % verminderten Regelleistung auch deshalb als zumutbar anzusehen,
weil eine Herabsetzung in dieser Höhe Rechtsfolge bei Pflichtverletzungen
(siehe § 31a Abs. 1 SGB II) sein kann, wobei nach den Vorgaben des Gesetzes
erst bei einer Minderung um mehr als 30 % auf Antrag in angemessenem Umfang
ergänzend Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind (siehe §
31 a Abs. 3 Satz 1 SGB II).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157654&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/eine-bedarfsunterdeckung-von-109-euro.html
Willi S
30.11.2012 - L 2 AS 2150/12 B ER
Der Regelbedarf nach dem SGB II dient zwar
grundsätzlich der Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums, dies
schließt aber eine vorübergehende Absenkung schon deshalb nicht aus, weil in
der Regelleistung auch Ansparbeträge für einmalige Bedarfe enthalten sind und
damit nach den gesetzlichen Vorgaben nicht die gesamte Regelleistung zum aktuellen
Verbrauch bestimmt ist. Zudem ist in einem beschränkten Zeitraum der Bezug
einer um 30 % verminderten Regelleistung auch deshalb als zumutbar anzusehen,
weil eine Herabsetzung in dieser Höhe Rechtsfolge bei Pflichtverletzungen
(siehe § 31a Abs. 1 SGB II) sein kann, wobei nach den Vorgaben des Gesetzes
erst bei einer Minderung um mehr als 30 % auf Antrag in angemessenem Umfang
ergänzend Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind (siehe §
31 a Abs. 3 Satz 1 SGB II).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157654&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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