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Arbeitslosengeld II - Ansprüche des Vermieters eines Leistungsberechtigten gegen den Grundsicherungsträger wegen Mietschulden - keine Begründung von Rechtsansprüchen des Vermieters gegen den Grundsicherungsträger durch § 22 Abs 7 SGB 2 nF - auch nicht
Erklärung der Übernahme der Mietkosten und der direkten Überweisung an den Vermieter - keine zivilrechtliche Haftung des Grundsicherungsträgers
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 13.10.2015 - S 11 AS 663/15
Leitsatz ( Redakteur )
Eine Direktzahlung der Wohnungsmiete an einen Vermieter nach § 22 Abs. 7 SGB II begründet keinen Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das Jobcenter, sondern nur eine Empfangsberechtigung.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181585&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: Zur Rechtsfrage, ob ein Vermieter gegenüber dem Grundsicherungsträger Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete hat, ist ein Verfahren beim BSG unter dem Az. B 14 AS 33/15 R anhängig.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1913/
Willi S
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 13.10.2015 - S 11 AS 663/15
Leitsatz ( Redakteur )
Eine Direktzahlung der Wohnungsmiete an einen Vermieter nach § 22 Abs. 7 SGB II begründet keinen Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das Jobcenter, sondern nur eine Empfangsberechtigung.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181585&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: Zur Rechtsfrage, ob ein Vermieter gegenüber dem Grundsicherungsträger Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete hat, ist ein Verfahren beim BSG unter dem Az. B 14 AS 33/15 R anhängig.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1913/
Willi S
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