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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema So 1 Jul 2012 - 23:06


Sind dem zuständigen Leistungsträger die Daten der Bankverbindung des Vermieters bekannt, so können -falls dies nach der Regelung des § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II durch den Leistungsberechtigten beantragt wurde oder die Voraussetzungen des § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II vorliegen oder dies im Falle von Sanktionen gegenüber erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gemäß § 31a Abs. 3 Satz 3 SGB II erforderlich werden sollte- die Leistungen für Unterkunft und Heizung zeitnah direkt an den Vermieter überwiesen werden.

Problemlagen für den Leistungsberechtigten können so vermieden werden.

Quelle: Wissensdatenbank der BA zum SGB II , geändert am 29.09.2011

http://wdbfi.sgb-2.de/

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/09/ist-die-angabe-der-bankverbindung-des.html

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