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Hartz IV - Konzept des Landkreises Gießen ist - jedenfalls für den Bereich der Stadt Gießen und Drei-Personen-Haushalte - schlüssig.
Sozialgericht Gießen, Beschluss v. 04.11.2015 - S 25 AS 496/15 ER
Leitsatz ( Redakteur )
1. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerinnen haben keinen Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Wohnung.
2. Das Konzept des Jobcenters entspricht diesen Vorgaben (vgl. auch Hessisches Landessozialgericht vom 6. November 2013 – L 4 SO 166/13 B ER ). Die gegenteilige Auffassung (SG Gießen vom 28. November 2014 – S 25 AS 859/14 ER ) wird ausdrücklich aufgegeben.
3. Eine Bedarfsgemeinschaft aus drei Personen ist auch dann an den Angemessenheitsgrenzen eines Drei-Personen-Haushalts zu messen, wenn ein Mitglied nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen ausgeschlossen ist und über ausreichende Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts verfügt, § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II.
4. Gegen die konkrete Angemessenheit des niedrigeren, abstrakt angemessenen Unterkunftsbedarfs und die Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen können Gründe sprechen, die auch einem Umzug entgegenstehen wie Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, Rücksichtnahme auf schulpflichtige Kinder, Alleinerziehung (BSG vom 16. April 2013 – B 14 AS 28/12 R ).
5. Die Anteile an den angemessenen Kosten für Unterkunft waren nach Kopfteilen zwischen den drei Bewohnern aufzuteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sind die Kosten der Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen (z.B. BSG vom 29. November 2012 – B 14 AS 36/12 R). Hier sind keine Anhaltspunkte für eine anderweitige Regelung durch die Bewohner ersichtlich.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181448&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: offen gelassen,ob das schlüssige Konzept des JC überhaupt den Anforderungen des BSG entspricht - SG Gießen, Beschluss v. 21.05.2015 - S 27 AS 375/15 ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1911/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerinnen haben keinen Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Wohnung.
2. Das Konzept des Jobcenters entspricht diesen Vorgaben (vgl. auch Hessisches Landessozialgericht vom 6. November 2013 – L 4 SO 166/13 B ER ). Die gegenteilige Auffassung (SG Gießen vom 28. November 2014 – S 25 AS 859/14 ER ) wird ausdrücklich aufgegeben.
3. Eine Bedarfsgemeinschaft aus drei Personen ist auch dann an den Angemessenheitsgrenzen eines Drei-Personen-Haushalts zu messen, wenn ein Mitglied nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen ausgeschlossen ist und über ausreichende Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts verfügt, § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II.
4. Gegen die konkrete Angemessenheit des niedrigeren, abstrakt angemessenen Unterkunftsbedarfs und die Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen können Gründe sprechen, die auch einem Umzug entgegenstehen wie Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, Rücksichtnahme auf schulpflichtige Kinder, Alleinerziehung (BSG vom 16. April 2013 – B 14 AS 28/12 R ).
5. Die Anteile an den angemessenen Kosten für Unterkunft waren nach Kopfteilen zwischen den drei Bewohnern aufzuteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sind die Kosten der Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen (z.B. BSG vom 29. November 2012 – B 14 AS 36/12 R). Hier sind keine Anhaltspunkte für eine anderweitige Regelung durch die Bewohner ersichtlich.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181448&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: offen gelassen,ob das schlüssige Konzept des JC überhaupt den Anforderungen des BSG entspricht - SG Gießen, Beschluss v. 21.05.2015 - S 27 AS 375/15 ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1911/
Willi S
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