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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Das zugrunde liegende Konzept des Grundsicherungsträgers für die Stadt Augsburg ist schlüssig.
Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 22.05.2015 - S 8 AS 167/15 - Die Berufung wird zugelassen.
Leitsatz ( Autor )
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178281&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung dazu von RA Daniel Zeeb, Augsburg:
Hinsichtlich der Angemessenheitsgrenze macht es nach wie vor Sinn Widerspruch einzulegen, jedenfalls bezüglich Bewilligungszeiträumen ab Mai 2015. Das Urteil S 8 AS 167/15 führt insoweit aus:
„Anders mag die Beurteilung nach Meinung dieser Kammer voraussichtlich bei Bewilligungszeiträumen darstellen, die ab Mai 2015 beginnen. Denn angesichts dessen, dass das vorliegende Konzept auf der Bewertung von Bestandsmietverhältnissen beruht, die nicht zeitlich begrenzt sind, wie etwa von § 558d BGB vorgesehen, besteht Handlungsbedarf nach einer Überprüfung bzw. Fortschreibung des Konzepts mit Ablauf von zwei Jahren ab Datenerhebung Ende April 2013 und nicht erst - wie wohl vom Beklagten angedacht - ab Anwendung des Konzepts ab November 2013. Für zukünftige Hauptsacheverfahren betreffend Bewilligungszeiträume ab Mai 2015 wird daher intensiv zu prüfen sein, ob die derzeitigen Referenzwerte des Konzepts weiter aktuell sind und noch angewandt werden können“
Das Sozialgericht geht folglich davon aus, dass das Konzept zumindest für Zeiten ab dem 01.05.2015 aufgrund der fehlenden Aktualisierung unschlüssig sein könnte.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1848/
Willi S
Leitsatz ( Autor )
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178281&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung dazu von RA Daniel Zeeb, Augsburg:
Hinsichtlich der Angemessenheitsgrenze macht es nach wie vor Sinn Widerspruch einzulegen, jedenfalls bezüglich Bewilligungszeiträumen ab Mai 2015. Das Urteil S 8 AS 167/15 führt insoweit aus:
„Anders mag die Beurteilung nach Meinung dieser Kammer voraussichtlich bei Bewilligungszeiträumen darstellen, die ab Mai 2015 beginnen. Denn angesichts dessen, dass das vorliegende Konzept auf der Bewertung von Bestandsmietverhältnissen beruht, die nicht zeitlich begrenzt sind, wie etwa von § 558d BGB vorgesehen, besteht Handlungsbedarf nach einer Überprüfung bzw. Fortschreibung des Konzepts mit Ablauf von zwei Jahren ab Datenerhebung Ende April 2013 und nicht erst - wie wohl vom Beklagten angedacht - ab Anwendung des Konzepts ab November 2013. Für zukünftige Hauptsacheverfahren betreffend Bewilligungszeiträume ab Mai 2015 wird daher intensiv zu prüfen sein, ob die derzeitigen Referenzwerte des Konzepts weiter aktuell sind und noch angewandt werden können“
Das Sozialgericht geht folglich davon aus, dass das Konzept zumindest für Zeiten ab dem 01.05.2015 aufgrund der fehlenden Aktualisierung unschlüssig sein könnte.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1848/
Willi S
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