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Haben Hartz IV - Empfänger aus der Stadt Dresden wohl möglich einen höheren Anspruch auf Kosten der Unterkunft? Unterkunftskonzept Dresdens beruht nicht auf einem schlüssigen Konzept
Die Chansen stehen nicht
schlecht, denn - Die Rechtsfrage, in welcher Höhe die Kosten der
Unterkunft in Dresden zu bemessen sind, ist bislang nicht geklärt!
So hat zum Bsp. ganz
aktuell das Sozialgericht Dresden in 2 Urteilen fest gestellt, dass das
Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft der
Stadt Dresden nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts zum § 22 SGB II entspricht.
1. Sozialgericht Dresden, Urteil vom 18.09.2012, - S 38 AS 5649/09 , Berufung zugelassen
Konzept ist nicht
schlüssig, weil es entgegen den Anforderungen des BSG (Urteil vom
20.08.2009, Az. B 14 AS 65/08 R) nicht unterschiedliche Preise für
unterschiedlich große Wohnungen festsetzt, sondern aus verschiedenen
Werten ein feststehender Quadratmeterpreis gebildet wurde.
2. Sozialgericht Dresden, Urteil vom 18.09.2012, - S 38 AS 17/11 , Berufung zugelassen
Die von der
Landeshauptstadt Dresden auf der Grundlage des IWU-Gutachtens im
Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 für die Bruttokaltmiete ab dem
01.12.2010 festgelegten Richtwerte beruhen, unabhängig davon, dass sie
nach dem Stadtratsbeschluss erst ab Dezember 2010 angewendet werden
sollen, nicht auf einem schlüssigen Konzept.
Mit dem Sinn und Zweck
der Berechnung einer Angemessenheitsgrenzees ist es unvereinbar, die für
den Zeitraum ab dem 1.12.2010 gelten soll, wenn älteres Datenmaterial
aus 2009 herangezogen wird, obwohl jüngeres Datenmaterial von 2010
vorhanden ist (vgl. auch BSG, Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R – Rn
28 ).
Zu beanstanden ist
ferner, dass die unter 25-jährigen Leistungsempfänger überhaupt nicht
berücksichtigt worden sind, sondern unter Verweis auf die für sie nach
der Auffassung der Landeshauptstadt Dresden zumutbaren
Wohngemeinschaftszimmer vollständig ausgeklammert wurden.
3. Sozialgericht Dresden , Beschluss vom 28.03.2012, - S 20 AS 904/12 ER -
Aus der
Tabelle nach § 12 Abs. 1 WoGG ergibt sich für einen
Ein-Personen-Haushalt der Mietstufe III (Dresden) ein Höchstbetrag von
330 EUR für die Bruttokaltmiete, so dass sich nach der Rechtsprechung
des BSG (vgl. Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R) unter
Berücksichtigung des Zuschlages von 10 % eine Obergrenze von - 363 EUR -
ergibt.
Hinweis:
Hat der Grundsicherungsträger Ihre Kosten der Unterkunft für -
unangemessen - erklärt und Sie wohl möglich zum Umzug aufgefordert,
sollten Sie unbedingt Widerspruch gegen die Bescheide des
Leistungsträgers einlegen.
Sie brauchen vielleicht
Hilfe bei der Betreibung ihres Wider- bzw. Klageverfahrens, das Taem von
RA Ludwig Zimmermann bieten Ihnen gerne anwaltliche Hilfe an.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/haben-hartz-iv-empfanger-aus-der-stadt.html
Willi S
schlecht, denn - Die Rechtsfrage, in welcher Höhe die Kosten der
Unterkunft in Dresden zu bemessen sind, ist bislang nicht geklärt!
So hat zum Bsp. ganz
aktuell das Sozialgericht Dresden in 2 Urteilen fest gestellt, dass das
Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft der
Stadt Dresden nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts zum § 22 SGB II entspricht.
1. Sozialgericht Dresden, Urteil vom 18.09.2012, - S 38 AS 5649/09 , Berufung zugelassen
Konzept ist nicht
schlüssig, weil es entgegen den Anforderungen des BSG (Urteil vom
20.08.2009, Az. B 14 AS 65/08 R) nicht unterschiedliche Preise für
unterschiedlich große Wohnungen festsetzt, sondern aus verschiedenen
Werten ein feststehender Quadratmeterpreis gebildet wurde.
2. Sozialgericht Dresden, Urteil vom 18.09.2012, - S 38 AS 17/11 , Berufung zugelassen
Die von der
Landeshauptstadt Dresden auf der Grundlage des IWU-Gutachtens im
Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 für die Bruttokaltmiete ab dem
01.12.2010 festgelegten Richtwerte beruhen, unabhängig davon, dass sie
nach dem Stadtratsbeschluss erst ab Dezember 2010 angewendet werden
sollen, nicht auf einem schlüssigen Konzept.
Mit dem Sinn und Zweck
der Berechnung einer Angemessenheitsgrenzees ist es unvereinbar, die für
den Zeitraum ab dem 1.12.2010 gelten soll, wenn älteres Datenmaterial
aus 2009 herangezogen wird, obwohl jüngeres Datenmaterial von 2010
vorhanden ist (vgl. auch BSG, Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R – Rn
28 ).
Zu beanstanden ist
ferner, dass die unter 25-jährigen Leistungsempfänger überhaupt nicht
berücksichtigt worden sind, sondern unter Verweis auf die für sie nach
der Auffassung der Landeshauptstadt Dresden zumutbaren
Wohngemeinschaftszimmer vollständig ausgeklammert wurden.
3. Sozialgericht Dresden , Beschluss vom 28.03.2012, - S 20 AS 904/12 ER -
Aus der
Tabelle nach § 12 Abs. 1 WoGG ergibt sich für einen
Ein-Personen-Haushalt der Mietstufe III (Dresden) ein Höchstbetrag von
330 EUR für die Bruttokaltmiete, so dass sich nach der Rechtsprechung
des BSG (vgl. Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R) unter
Berücksichtigung des Zuschlages von 10 % eine Obergrenze von - 363 EUR -
ergibt.
Hinweis:
Hat der Grundsicherungsträger Ihre Kosten der Unterkunft für -
unangemessen - erklärt und Sie wohl möglich zum Umzug aufgefordert,
sollten Sie unbedingt Widerspruch gegen die Bescheide des
Leistungsträgers einlegen.
Sie brauchen vielleicht
Hilfe bei der Betreibung ihres Wider- bzw. Klageverfahrens, das Taem von
RA Ludwig Zimmermann bieten Ihnen gerne anwaltliche Hilfe an.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/haben-hartz-iv-empfanger-aus-der-stadt.html
Willi S
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