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Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes - Berücksichtigung von Schulden - einstweiligen Rechtsschutz
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 03.11.2015 - L 2 AS 1101/15 B ER - und - L 2 AS 1102/15 B - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Dem einstweiligen Rechtsschutzgesuch musste schon wegen des Fehlens eines Anordnungsgrundes der Erfolg versagt bleiben.
2. Schulden können nur dann eine Notlage und damit einen Anordnungsgrund begründen, wenn über die bloße Existenz von Zahlungsrückständen hinaus eine Rückzahlung zur Beseitigung gewichtiger Nachteile für den Antragsteller zwingend erforderlich ist. Für eine derartige Sachverhaltsgestaltung ist hier nichts ersichtlich.
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (LSG NRW, Beschluss vom 19.06.2015, L 2 AS 894/15 B ER ) rechtfertigt auch die Existenz von Mietschulden regelmäßig nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erst wenn der Eintritt von Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit unmittelbar zu befürchten steht, was in der Regel zumindest die Anhängigkeit einer Räumungsklage voraussetzt, kommt eine Verpflichtung zur vorläufigen Bewilligung von Kosten der Unterkunft in Betracht. Auch für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier nichts ersichtlich.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181406&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: S. a. dazu: LSG NRW, Beschluss v. 03.11.2015 - L 2 AS 1543/15 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1906/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Dem einstweiligen Rechtsschutzgesuch musste schon wegen des Fehlens eines Anordnungsgrundes der Erfolg versagt bleiben.
2. Schulden können nur dann eine Notlage und damit einen Anordnungsgrund begründen, wenn über die bloße Existenz von Zahlungsrückständen hinaus eine Rückzahlung zur Beseitigung gewichtiger Nachteile für den Antragsteller zwingend erforderlich ist. Für eine derartige Sachverhaltsgestaltung ist hier nichts ersichtlich.
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (LSG NRW, Beschluss vom 19.06.2015, L 2 AS 894/15 B ER ) rechtfertigt auch die Existenz von Mietschulden regelmäßig nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erst wenn der Eintritt von Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit unmittelbar zu befürchten steht, was in der Regel zumindest die Anhängigkeit einer Räumungsklage voraussetzt, kommt eine Verpflichtung zur vorläufigen Bewilligung von Kosten der Unterkunft in Betracht. Auch für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier nichts ersichtlich.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181406&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: S. a. dazu: LSG NRW, Beschluss v. 03.11.2015 - L 2 AS 1543/15 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1906/
Willi S
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