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Zum vorbeugenden Feststellungsantrag im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs 2 SGG
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.06.2015 - L 4 AS 242/15 B ER - rechtskräftig
Zur Aufforderung des Jobcenters zur Vorlage eines Belegs über die Durchführung eines Verfahrens zur Statusfeststellung bei dem Rentenversicherungsträger
Ein Sozialleistungsberechtigter kann sich grundsätzlich gerichtlich nicht bereits gegen die Aufforderung zur Mitwirkung wehren, sondern muss erst einen ggf. darauf aufbauenden Bescheid abwarten, bevor er gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann.
Leitsätze ( Autor )
1. Der Antragsteller wehrt sich gegen eine Aufforderung zur Mitwirkung, die keine Verwaltungsaktsqualität iSv § 31 SGB X hat. Das Jobcenter kann den Antragsteller nicht verpflichten, den geforderten Beleg vorzulegen und damit die gewünschte Mitwirkungshandlung zu erbringen, er kann dazu nur auffordern.
2. Wenn der Antragsteller sie – wie hier – nicht befolgt, muss das JC in einem weiteren Schritt des Verwaltungsverfahrens prüfen, ob das Verhalten als Verletzung der Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, § 65 SGB I zu werten ist, und ob er ggf. berechtigt ist, aufgrund dieser Verletzung die Leistung zu versagen bzw. zu entziehen (§ 66 Abs. 1 SGB I). Erst die Versagung oder der Entzug der Leistung ist ein Verwaltungsakt, der eine belastende Regelung für den Antragsteller beinhaltet und gegen die er sich mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen (Widerspruch) wehren kann.
3. Die Rechtsschutzgarantie gewährleistet einen Schutz gegen staatliche Eingriffe. Dies bedeutet, dass sich ein Bürger regelmäßig nicht gegen vorbereitendes Verwaltungshandeln wehren kann, das seine Rechte (noch) nicht beeinträchtigt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178491
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1854/
Willi S
Zur Aufforderung des Jobcenters zur Vorlage eines Belegs über die Durchführung eines Verfahrens zur Statusfeststellung bei dem Rentenversicherungsträger
Ein Sozialleistungsberechtigter kann sich grundsätzlich gerichtlich nicht bereits gegen die Aufforderung zur Mitwirkung wehren, sondern muss erst einen ggf. darauf aufbauenden Bescheid abwarten, bevor er gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann.
Leitsätze ( Autor )
1. Der Antragsteller wehrt sich gegen eine Aufforderung zur Mitwirkung, die keine Verwaltungsaktsqualität iSv § 31 SGB X hat. Das Jobcenter kann den Antragsteller nicht verpflichten, den geforderten Beleg vorzulegen und damit die gewünschte Mitwirkungshandlung zu erbringen, er kann dazu nur auffordern.
2. Wenn der Antragsteller sie – wie hier – nicht befolgt, muss das JC in einem weiteren Schritt des Verwaltungsverfahrens prüfen, ob das Verhalten als Verletzung der Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, § 65 SGB I zu werten ist, und ob er ggf. berechtigt ist, aufgrund dieser Verletzung die Leistung zu versagen bzw. zu entziehen (§ 66 Abs. 1 SGB I). Erst die Versagung oder der Entzug der Leistung ist ein Verwaltungsakt, der eine belastende Regelung für den Antragsteller beinhaltet und gegen die er sich mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen (Widerspruch) wehren kann.
3. Die Rechtsschutzgarantie gewährleistet einen Schutz gegen staatliche Eingriffe. Dies bedeutet, dass sich ein Bürger regelmäßig nicht gegen vorbereitendes Verwaltungshandeln wehren kann, das seine Rechte (noch) nicht beeinträchtigt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178491
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1854/
Willi S
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