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Eingliederungsvereinbarung im einstweiligen Rechtsschutz
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.05.2015 - L 7 AS 365/15 B ER
Leitsätze ( Juris )
1. Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine von den Beteiligten abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II ist in Form einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG statthaft. Antragsziel ist die vorläufige Feststellung der Unwirksamkeit/Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung oder einzelner Pflichten.
2. Auch im Eilverfahren ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse erforderlich. Dies kann sich auf die vorläufige Suspendierung von vereinbarten Pflichten beziehen oder auf künftige Sanktionen. Bzgl. künftiger Sanktionen handelt es sich um vorbeugenden Rechtsschutz. Das dafür nötige qualifizierte Feststellungsintersse fehlt, wenn nachträglicher Rechtsschutz möglich und ausreichend ist.
3. Der Eilantrag ist begründet, wenn ein Anspruch auf die begehrte Feststellung glaubhaft ist (Anordnungsanspruch) und wenn glaubhaft ist, dass die Feststellung eilbedürftig ist, weil ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (Anordnungsgrund). Beim Anordnungsanspruch ist der begrenzte Prüfungsrahmen für öffentlich rechtliche Verträge zu beachten.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178759&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1854/
Willi S
Leitsätze ( Juris )
1. Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine von den Beteiligten abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II ist in Form einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG statthaft. Antragsziel ist die vorläufige Feststellung der Unwirksamkeit/Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung oder einzelner Pflichten.
2. Auch im Eilverfahren ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse erforderlich. Dies kann sich auf die vorläufige Suspendierung von vereinbarten Pflichten beziehen oder auf künftige Sanktionen. Bzgl. künftiger Sanktionen handelt es sich um vorbeugenden Rechtsschutz. Das dafür nötige qualifizierte Feststellungsintersse fehlt, wenn nachträglicher Rechtsschutz möglich und ausreichend ist.
3. Der Eilantrag ist begründet, wenn ein Anspruch auf die begehrte Feststellung glaubhaft ist (Anordnungsanspruch) und wenn glaubhaft ist, dass die Feststellung eilbedürftig ist, weil ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (Anordnungsgrund). Beim Anordnungsanspruch ist der begrenzte Prüfungsrahmen für öffentlich rechtliche Verträge zu beachten.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178759&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1854/
Willi S
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