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Eingliederungsverwaltungsakt im einstweiligen Rechtsschutz
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.02.2015 - L 7 AS 23/15 B ER
Leitsätze (Juris )
1. Ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist gemäß § 39 Nr. 1 SGB II sofort vollziehbar. Statthaft ist im einstweiligen Rechtsschutz ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG.
2. Wenn der Betroffene bereits gegen die Pflichten aus dem Verwaltungsakt verstoßen hat und noch kein Sanktionsbescheid nach § 31 SGB II vorliegt, begehrt er vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine künftige Sanktion. Hierfür ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich. Dieses besteht nicht, wenn nachträglicher Rechtsschutz gegen den Sanktionsbescheid möglich und ausreichend ist.
3. Wenn der Betroffene die ihm auferlegten Pflichten befolgt, wendet er sich mit dem einstweiligen Rechtsschutz auch gegen die aktuelle Verpflichtung zu einem bestimmten Verhalten. Dann muss er geltend machen, dass diese Pflichten bereits jetzt auf Eis gelegt werden müssen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176147&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1798/
Willi S
Leitsätze (Juris )
1. Ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist gemäß § 39 Nr. 1 SGB II sofort vollziehbar. Statthaft ist im einstweiligen Rechtsschutz ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG.
2. Wenn der Betroffene bereits gegen die Pflichten aus dem Verwaltungsakt verstoßen hat und noch kein Sanktionsbescheid nach § 31 SGB II vorliegt, begehrt er vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine künftige Sanktion. Hierfür ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich. Dieses besteht nicht, wenn nachträglicher Rechtsschutz gegen den Sanktionsbescheid möglich und ausreichend ist.
3. Wenn der Betroffene die ihm auferlegten Pflichten befolgt, wendet er sich mit dem einstweiligen Rechtsschutz auch gegen die aktuelle Verpflichtung zu einem bestimmten Verhalten. Dann muss er geltend machen, dass diese Pflichten bereits jetzt auf Eis gelegt werden müssen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176147&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1798/
Willi S
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