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Zur Glaubhaftmachung und Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz.
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 02.04.2015 - L 8 SO 56/15 B ER
Leitpunkte ( Juris )
2. Zur Beweislastverteilung zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit in der Grundsicherung.
3. Die eidesstattliche Versicherung dient lediglich als (zugelassenes) Beweismittel und ist keine feste Beweisregel in dem Sinne, dass eine Tatsache damit glaubhaft gemacht ist.
4. Auch die eidesstattliche Versicherung unterliegt einer Beweiswürdigung im Sinne der Glaubwürdigkeit.
1. Der Antragsteller bewohnte zusammen mit einer berufstätigen Frau seit 6 Jahren eine ihm gehörende Eigentumswohnung, bestreitet das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft.
2. Nach dem Verkauf der Wohnung im Juli meldete er sich aus dem Leistungsbezug ab, mietete gemeinsam mit seiner Bekannten eine Wohnung und stellte im Oktober desselben Jahres Antrag auf Grundsicherung.
3. Zum Verkaufserlös von 180.000 EUR gab der Antragsteller an, während des Leistungsbezugs aufgelaufene Schulden getilgt zu haben. Er belegte dies mit Abhebungen vom Girokonto und behauptete, zu weiteren Auskünften nicht verpflichtet zu sein.
4. Das SG verpflichtete die Antragsgegnerin für 4 Monate zur Regelleistung ohne Kosten der Unterkunft.
5. Die Beschwerde zum LSG hatte keinen Erfolg.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177125&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1828/
Willi S
Leitpunkte ( Juris )
2. Zur Beweislastverteilung zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit in der Grundsicherung.
3. Die eidesstattliche Versicherung dient lediglich als (zugelassenes) Beweismittel und ist keine feste Beweisregel in dem Sinne, dass eine Tatsache damit glaubhaft gemacht ist.
4. Auch die eidesstattliche Versicherung unterliegt einer Beweiswürdigung im Sinne der Glaubwürdigkeit.
1. Der Antragsteller bewohnte zusammen mit einer berufstätigen Frau seit 6 Jahren eine ihm gehörende Eigentumswohnung, bestreitet das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft.
2. Nach dem Verkauf der Wohnung im Juli meldete er sich aus dem Leistungsbezug ab, mietete gemeinsam mit seiner Bekannten eine Wohnung und stellte im Oktober desselben Jahres Antrag auf Grundsicherung.
3. Zum Verkaufserlös von 180.000 EUR gab der Antragsteller an, während des Leistungsbezugs aufgelaufene Schulden getilgt zu haben. Er belegte dies mit Abhebungen vom Girokonto und behauptete, zu weiteren Auskünften nicht verpflichtet zu sein.
4. Das SG verpflichtete die Antragsgegnerin für 4 Monate zur Regelleistung ohne Kosten der Unterkunft.
5. Die Beschwerde zum LSG hatte keinen Erfolg.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177125&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1828/
Willi S
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