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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Das Jobcenter hat gegen die Leistungsbezieherin wegen sozialwidrigen Verhaltens einen Anspruch auf Erstattung erbrachter Leistungen - § 34 Abs. 1 SGB II

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Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Nov 2015 - 10:45

Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 12.08.2015 - S 14 AS 992/14




Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 SGB II liegen vor, denn sie ist ausschließlich aus Gründen des Wohls ihres Sohnes nicht arbeiten gegangen.

2. Durch den Wortlaut des § 34 Abs. 1 S. 1 SGB II ist das Herbeiführen der Voraussetzungen künftiger Leistungen auch erst während des laufenden Leistungsbezuges (d.h. für den folgenden Bewilligungszeitraum) keineswegs ausgeschlossen ( a. A. Sächsisches LSG, Beschluss vom 03.03.2008 (Az.: L 3 B 187/07 AS-ER ), nicht ausdrücklich zu dieser Frage geäußert - BSG, Urteil v. 02.11.2012 (Az.: B 4 AS 39/12 R ).

3. Wenn ein Beschäftigungsverhältnis in Kenntnis der dann eintretenden Hilfebedürftigkeit aufgegeben wird, so ist dieses Verhalten - in grundsicherungsrechtlicher Hinsicht - als sozialwidrig anzusehen. Nicht anders ist der vorliegende Fall der Nichtaufnahme eines ruhenden Beschäftigungsverhältnisses zu werten.

 
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/


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