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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Einem Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung gem. § 16 Abs 1 S 2 SGB 2 i.V.m. § 45 Abs 1 S 1 SGB 3 in der 2011 geltenden Fassung steht ein etwaiger Anspruch des Leistungsempfängers auf Erstattung der Kosten gegen den Arbeitgeber nicht entgegen.
Sozialgericht Berlin, Urteil v. 11.12.2014 - S 150 AS 11967/12 - rechtskräftig
Jobcenter muss die Kosten für die Anschaffung von Arbeitsschutzschuhen dem Antragsteller gem. § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III erstatten, denn der Arbeitgeber übernimmt diese Kosten nicht.
Hinweis Gericht:
1. Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget hat zur Voraussetzung, dass die hilfebedürftige Person arbeitslos ist, die gewünschte Leistung der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung dient und diese Leistung für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
2. Die Notwendigkeit der Anschaffung von Arbeitsschutzschuhen ist unstreitig. Der Kläger war durch die geschlossene Eingliederungsvereinbarung zur Absolvierung des Praktikums verpflichtet und für dessen Durchführung war das Tragen von Arbeitsschutzschuhen Voraussetzung.
3. Nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 S. 3 HS 2 SGB III ist die Förderleistung nur dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber eine gleichartige Leistung erbringt oder voraussichtlich erbringt. Ein Rechtsanspruch auf die Leistung allein schließt die Förderung nicht aus. Dementsprechend führt Stratmann (in: Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl., § 45 Rn. 24) aus: "Erfüllt ein ArbGeb [Arbeitgeber] seine rechtlichen Verpflichtungen (zB zur Übernahme der Kosten für eine Schutzkleidung oder zur Erstattung der Reisekosten für eine von ihm veranlasste Vorstellung) nicht, darf die Förderung nicht versagt werden (vgl. Stascheit info also 2009,9)." Vielmehr ist in einem solchen Fall der Sozialleistungsträger gehalten, den infolge der Leistungserbringung auf ihn entweder gem. § 115 SGB X oder gem. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II übergegangenen Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend zu machen. Diese Regelungen sichern die Subsidiarität von Sozialleistungen. Aus ihnen wird deutlich, dass es Sache des Leistungsträgers ist, auf den gesetzlich vorgesehenen Wegen den Nachrang seiner Leistung durch Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte zu realisieren.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183578&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1985/
Willi S
Jobcenter muss die Kosten für die Anschaffung von Arbeitsschutzschuhen dem Antragsteller gem. § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III erstatten, denn der Arbeitgeber übernimmt diese Kosten nicht.
Hinweis Gericht:
1. Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget hat zur Voraussetzung, dass die hilfebedürftige Person arbeitslos ist, die gewünschte Leistung der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung dient und diese Leistung für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
2. Die Notwendigkeit der Anschaffung von Arbeitsschutzschuhen ist unstreitig. Der Kläger war durch die geschlossene Eingliederungsvereinbarung zur Absolvierung des Praktikums verpflichtet und für dessen Durchführung war das Tragen von Arbeitsschutzschuhen Voraussetzung.
3. Nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 S. 3 HS 2 SGB III ist die Förderleistung nur dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber eine gleichartige Leistung erbringt oder voraussichtlich erbringt. Ein Rechtsanspruch auf die Leistung allein schließt die Förderung nicht aus. Dementsprechend führt Stratmann (in: Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl., § 45 Rn. 24) aus: "Erfüllt ein ArbGeb [Arbeitgeber] seine rechtlichen Verpflichtungen (zB zur Übernahme der Kosten für eine Schutzkleidung oder zur Erstattung der Reisekosten für eine von ihm veranlasste Vorstellung) nicht, darf die Förderung nicht versagt werden (vgl. Stascheit info also 2009,9)." Vielmehr ist in einem solchen Fall der Sozialleistungsträger gehalten, den infolge der Leistungserbringung auf ihn entweder gem. § 115 SGB X oder gem. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II übergegangenen Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend zu machen. Diese Regelungen sichern die Subsidiarität von Sozialleistungen. Aus ihnen wird deutlich, dass es Sache des Leistungsträgers ist, auf den gesetzlich vorgesehenen Wegen den Nachrang seiner Leistung durch Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte zu realisieren.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183578&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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