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Unangemessene Heizkosten bei Hauseigentümern - Anspruch auf weitere Leistungen für Kosten der Heizung, weil Kostensenkungsmaßnahmen nicht zumutbar sind - § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II - Anordnungsgrund - Offen ist zudem, ob das schlüssige Konzept des JC
überhaupt den Anforderungen des BSG entspricht.
Sozialgericht Gießen, Beschluss v. 21.05.2015 - S 27 AS 375/15 ER
Der Umzug wäre nicht wirtschaftlich sinnvoll. Ein Leistungsbezieher kann auch Leistungen für unangemessene Heizkosten beanspruchen, wenn ein Wohnungswechsel zwar zu niedrigeren Heizkosten, nicht aber zu niedrigeren Gesamtkosten führt.
Leitsätze ( Redakteur )
1. Die tatsächlichen Aufwendungen sind bereits deshalb weiterhin zu übernehmen, weil der Antragstellerin Kostensenkungsmaßnahmen nicht zumutbar sind. Als Kostensenkungsmaßnahme kommt vorliegend nur ein Wohnungswechsel in Betracht, weil eine Einsparung von Heizöl angesichts des energetischen Standards des Hauses nicht möglich erscheint und die Antragstellerin keine finanziellen Mittel für eine Sanierung des Hauses oder Renovierung und Umbau zum Zweck der Teilvermietung hat.
2. Schließlich ist ein Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen zu hoher Heizkosten nur dann zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt tatsächlich niedrigere Bruttowarmkosten entstehen (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R). Diese Maßstäbe gelten prinzipiell auch für Haus- und Wohnungseigentümer.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181121&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: ebenso bei Mietwohnungen: Bay. LSG, Beschl. v. 29.012014 - L 7 AS 25/14 B ER; Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 1. Oktober 2014 (Az.: S 43 AS 5294/14.ER), bestätigt durch das LSG Sachsen, Beschluss vom 3. Februar 2015 (Az.: L 2 AS 1326/14 B ER).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/
Willi S
Sozialgericht Gießen, Beschluss v. 21.05.2015 - S 27 AS 375/15 ER
Der Umzug wäre nicht wirtschaftlich sinnvoll. Ein Leistungsbezieher kann auch Leistungen für unangemessene Heizkosten beanspruchen, wenn ein Wohnungswechsel zwar zu niedrigeren Heizkosten, nicht aber zu niedrigeren Gesamtkosten führt.
Leitsätze ( Redakteur )
1. Die tatsächlichen Aufwendungen sind bereits deshalb weiterhin zu übernehmen, weil der Antragstellerin Kostensenkungsmaßnahmen nicht zumutbar sind. Als Kostensenkungsmaßnahme kommt vorliegend nur ein Wohnungswechsel in Betracht, weil eine Einsparung von Heizöl angesichts des energetischen Standards des Hauses nicht möglich erscheint und die Antragstellerin keine finanziellen Mittel für eine Sanierung des Hauses oder Renovierung und Umbau zum Zweck der Teilvermietung hat.
2. Schließlich ist ein Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen zu hoher Heizkosten nur dann zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt tatsächlich niedrigere Bruttowarmkosten entstehen (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R). Diese Maßstäbe gelten prinzipiell auch für Haus- und Wohnungseigentümer.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181121&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: ebenso bei Mietwohnungen: Bay. LSG, Beschl. v. 29.012014 - L 7 AS 25/14 B ER; Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 1. Oktober 2014 (Az.: S 43 AS 5294/14.ER), bestätigt durch das LSG Sachsen, Beschluss vom 3. Februar 2015 (Az.: L 2 AS 1326/14 B ER).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/
Willi S
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