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Heilbronn Offen gelassen, ob das "schlüssige Konzept" rechtmäßig ist - Kostensenkung unzumutbar
SG Heilbronn, Urteil v. 14.12.2015 - S 5 AS 204/14
Nur wenn ein Hilfebedürftiger die Differenz zwischen tatsächlichem und dem laut Jobcenter angemessenen Mietpreis kenne, könne dieser entscheiden, welche Kostensenkungsmaßnahmen er ergreife.
Kostensenkungsaufforderung ist rechtswidrig, wenn der Leistungsträger dem Hilfebedürftigen nur die Kaltmiete mitteilt. Denn hierbei handelt es sich lediglich um einen Sammelbegriff, der im Mietrecht sachgerecht unterteilt wird in die Brutto-Kaltmiete und die Netto-Kaltmiete.
Hinweis Gericht
Das Jobcenter hat bereits deshalb die kompletten Unterkunftskosten zu übernehmen, weil es mit Verweis auf eine angemessene "Kaltmiete" unzureichend über ihre Pflicht aufgeklärt habt, die Mietkosten zu senken. Nur wenn ein Hilfebedürftiger aber die Differenz zwischen tatsächlichem und dem laut Jobcenter angemessenem Mietpreis kenne, könne dieser entscheiden, welche Kostensenkungsmaßnahmen er ergreife.
Dieser Aufklärungs- und Warnfunktion genüge der missverständliche Hinweis auf eine angemessene "Kaltmiete" jedoch nicht.
Denn hierunter könne sowohl die Netto-Kaltmiete (Wohnraumkosten pro qm ohne Nebenkosten) als auch die Brutto-Kaltmiete (inclusive "kalter Nebenkosten" für Müllabfuhr, Wasser, Abwasser etc.) verstanden werden. Ohne einen Wert, der auch diese kalten Betriebskosten umfasse, könne eine Wohnungssuche aus Sicht eines Hartz IV-Empfängers aber nicht vernünftig betrieben werden, weil gerade diese Kosten einen ganz erheblichen Teil der Unterkunftskosten ausmachten.
Dies gelte umso mehr, als die Jobcenter selbst bei Einhaltung der ihrer Auffassung nach angemessenen Netto-Kaltmiete nicht quasi "automatisch" die kalten Betriebskosten in tatsächlicher Höhe übernähmen – wie eine erhebliche Anzahl beim Sozialgericht anhängiger Verfahren zeige, in denen ausschließlich um die Übernahme dieser "kalten Nebenkosten" gestritten werde.
Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 01.02.2016
S. a. : Das Jobcenter hat einer Hartz- IV-Empfängerin die Miete gekürzt, nachdem sie eine Fehlgeburt erlitten hatte. Dagegen klagte die Frau nun erfolgreich: http://www.swp.de/crailsheim/lokales/crailsheim/Crailsheimer-Hartz-IV-Empfaengerin-klagt-gegen-Jobcenter;art5507,3662260
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1970/
Willi S
Nur wenn ein Hilfebedürftiger die Differenz zwischen tatsächlichem und dem laut Jobcenter angemessenen Mietpreis kenne, könne dieser entscheiden, welche Kostensenkungsmaßnahmen er ergreife.
Kostensenkungsaufforderung ist rechtswidrig, wenn der Leistungsträger dem Hilfebedürftigen nur die Kaltmiete mitteilt. Denn hierbei handelt es sich lediglich um einen Sammelbegriff, der im Mietrecht sachgerecht unterteilt wird in die Brutto-Kaltmiete und die Netto-Kaltmiete.
Hinweis Gericht
Das Jobcenter hat bereits deshalb die kompletten Unterkunftskosten zu übernehmen, weil es mit Verweis auf eine angemessene "Kaltmiete" unzureichend über ihre Pflicht aufgeklärt habt, die Mietkosten zu senken. Nur wenn ein Hilfebedürftiger aber die Differenz zwischen tatsächlichem und dem laut Jobcenter angemessenem Mietpreis kenne, könne dieser entscheiden, welche Kostensenkungsmaßnahmen er ergreife.
Dieser Aufklärungs- und Warnfunktion genüge der missverständliche Hinweis auf eine angemessene "Kaltmiete" jedoch nicht.
Denn hierunter könne sowohl die Netto-Kaltmiete (Wohnraumkosten pro qm ohne Nebenkosten) als auch die Brutto-Kaltmiete (inclusive "kalter Nebenkosten" für Müllabfuhr, Wasser, Abwasser etc.) verstanden werden. Ohne einen Wert, der auch diese kalten Betriebskosten umfasse, könne eine Wohnungssuche aus Sicht eines Hartz IV-Empfängers aber nicht vernünftig betrieben werden, weil gerade diese Kosten einen ganz erheblichen Teil der Unterkunftskosten ausmachten.
Dies gelte umso mehr, als die Jobcenter selbst bei Einhaltung der ihrer Auffassung nach angemessenen Netto-Kaltmiete nicht quasi "automatisch" die kalten Betriebskosten in tatsächlicher Höhe übernähmen – wie eine erhebliche Anzahl beim Sozialgericht anhängiger Verfahren zeige, in denen ausschließlich um die Übernahme dieser "kalten Nebenkosten" gestritten werde.
Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 01.02.2016
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Willi S
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