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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Hinsichtlich der Ersparnis durch die Mittagessenseinnahme in der WfbM ist nicht von dem tatsächlichen Wert der den Bedarf anderweitig deckenden Leistung auszugehen, sondern es ist der pauschalierte monatliche Regelsatz um den in ihm für den Bedarf
normativ vorgesehenen Betrag abzusenken (Anschluss an BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 21/06 R, juris).
Thüringer Landessozialgericht, Urteil v. 09.09.2015 - L 8 SO 273/13 - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
2. Die Fortschreibung der Höhe des Anteils des Mittagessens am Tagesbedarf für die Zeit ab dem 1. Juli 2007 erfolgt nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998.
3. Der monatliche Regelsatz ist, weil auf die tatsächliche anderweitige Deckung des Bedarfs abzustellen ist, lediglich für die Tage abzusenken, an denen der Hilfebedürftige am Mittagessen in der WfbM teilgenommen hat (Anschluss an BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 21/06 R, juris).
4. Die Änderung von Leistungen i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII betrifft nur solche Änderungen, die während eines Bewilligungszeitraumes eintreten. Hat der Träger der Sozialhilfe dagegen einen rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt erlassen und sind deshalb Grundsicherungsleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden, ist die Regelung des § 44 SGB X anzuwenden und der Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
5. Bei dem Absetzungsbetrag wegen selbständiger oder nicht selbständiger Tätigkeit nach § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII ist von dem Bruttobetrag des damit erworbenen Einkommens auszugehen.
6. Das Arbeitsförderungsentgelt nach § 43 Satz 4 SGB IX gehört nicht zum Entgelt i. S. d. § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII, von dem der weitere Freibetrag zu berechnen ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180846&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1897/
Willi S
Thüringer Landessozialgericht, Urteil v. 09.09.2015 - L 8 SO 273/13 - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
2. Die Fortschreibung der Höhe des Anteils des Mittagessens am Tagesbedarf für die Zeit ab dem 1. Juli 2007 erfolgt nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998.
3. Der monatliche Regelsatz ist, weil auf die tatsächliche anderweitige Deckung des Bedarfs abzustellen ist, lediglich für die Tage abzusenken, an denen der Hilfebedürftige am Mittagessen in der WfbM teilgenommen hat (Anschluss an BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 21/06 R, juris).
4. Die Änderung von Leistungen i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII betrifft nur solche Änderungen, die während eines Bewilligungszeitraumes eintreten. Hat der Träger der Sozialhilfe dagegen einen rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt erlassen und sind deshalb Grundsicherungsleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden, ist die Regelung des § 44 SGB X anzuwenden und der Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
5. Bei dem Absetzungsbetrag wegen selbständiger oder nicht selbständiger Tätigkeit nach § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII ist von dem Bruttobetrag des damit erworbenen Einkommens auszugehen.
6. Das Arbeitsförderungsentgelt nach § 43 Satz 4 SGB IX gehört nicht zum Entgelt i. S. d. § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII, von dem der weitere Freibetrag zu berechnen ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180846&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1897/
Willi S
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