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Die Erstattungspflicht nach § 50 Abs. 1 SGB X entfällt in Fällen, in denen die Leistung aus dem Verwaltungsakt dem Berechtigten nicht zugeflossen ist, dann nicht, wenn der tatsächliche Empfänger der Leistung zu der aus dem Verwaltungsakt berechtigten
Person in einer Rechtsbeziehung (hier Ehe) steht bzw. wenn die Behörde eine solche Beziehung annehmen durfte; der Zufluss ist dem Berechtigten zuzurechnen, er ist zur Erstattung der Leistung verpflichtet.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2013 - L 3 AS 2083/11
Die Erstattungspflicht nach § 50 Abs. 1 SGB X entfällt in Fällen, in denen die Leistung aus dem Verwaltungsakt dem Berechtigten nicht zugeflossen ist, dann nicht, wenn der tatsächliche Empfänger der Leistung zu der aus dem Verwaltungsakt berechtigten Personin einer Rechtsbeziehung (hier Ehe) steht bzw. wenn die Behörde eine solche Beziehung annehmen durfte; der Zufluss ist dem Berechtigten zuzurechnen, er ist zur Erstattung der Leistung verpflichtet.
Anschluss an BSG, Urteil vom 28.06.1991 - 11 RAr 47/90
Ob eine Teilaufhebung i.S.d. § 40 SGB II vorliegt ist nicht anhand der Dauer des Bewilligungsabschnittes, sondern anhand der Höhe der monatlich bewilligten Leistungen zu beurteilen (a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2012 - L 12 AS 1746/11 -)
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=
Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker,
Willi S
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2013 - L 3 AS 2083/11
Die Erstattungspflicht nach § 50 Abs. 1 SGB X entfällt in Fällen, in denen die Leistung aus dem Verwaltungsakt dem Berechtigten nicht zugeflossen ist, dann nicht, wenn der tatsächliche Empfänger der Leistung zu der aus dem Verwaltungsakt berechtigten Personin einer Rechtsbeziehung (hier Ehe) steht bzw. wenn die Behörde eine solche Beziehung annehmen durfte; der Zufluss ist dem Berechtigten zuzurechnen, er ist zur Erstattung der Leistung verpflichtet.
Anschluss an BSG, Urteil vom 28.06.1991 - 11 RAr 47/90
Ob eine Teilaufhebung i.S.d. § 40 SGB II vorliegt ist nicht anhand der Dauer des Bewilligungsabschnittes, sondern anhand der Höhe der monatlich bewilligten Leistungen zu beurteilen (a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2012 - L 12 AS 1746/11 -)
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=
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Willi S
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