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Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Regelsatz - Geltendmachung eines behinderungsbedingt erhöhten Bedarfs - keine abweichende Festlegung des individuellen Bedarfs - Bedarfsdeckung durch Regelsatz und Mehrbedarf nach
§ 30 Abs 1 SGB 12 - Unterkunft und Heizung - Zulässigkeit des Abzugs einer Haushaltsenergiepauschale von den tatsächlichen Aufwendungen
BSG, Urteil vom 24.02.2016 - B 8 SO 13/14 R
Bei einer "Inklusivmiete" kommt eine abweichende Bemessung des Regelsatzes - ggf auf Grundlage einer Schätzung - in Betracht.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Regelsatz ist nicht wegen eines behinderungsbedingt erhöhten Kleidungs- und Wäscheverschleißes zu erhöhen, weil die Bedarfe, die durch die Art und Weise der Fortbewegung entstehen, auch bei geistigen oder seelischen Einschränkungen, die sich spezifisch auf das Gehvermögen auswirken, pauschal mit dem Mehrbedarf nach § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII abgedeckt sind.
2. Wegen der Stromkosten kann eine Absenkung des Regelsatzes auf Grundlage von § 27a Abs 4 Satz 1 SGB XII in Betracht kommen, dies aber nur, wenn sie als Teil der mietvertraglich geschuldeten Kosten von den Leistungen für Unterkunft und Heizung bereits mitumfasst sind und insoweit also durch eine anderweitige Leistung der Sozialhilfeträgers tatsächlich ("im Einzelfall") gedeckt werden.
3. Nur wenn nach den Vorstellungen der Mietvertragsparteien auch die Kosten des Haushaltsstroms von dem im Vertrag genutzten Begriff der "Betriebskosten" erfasst sein sollten, handelt es sich um eine "Inklusivmiete" und eine abweichende Bemessung des Regelsatzes kommt - ggf auf Grundlage einer Schätzung - in Betracht.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14164
Anmerkung: vgl. zum SGB II: BSG, Urteil vom 24. November 2011 - B 14 AS 151/10 R - Danach sind bei einer Inklusivmiete, in der auch Stromkosten enthalten sind, die Leistungen für die Unterkunft - nicht - um einen aus der Regelleistung ermittelten Anteil für Haushaltsenergie zu kürzen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1985/
Willi S
BSG, Urteil vom 24.02.2016 - B 8 SO 13/14 R
Bei einer "Inklusivmiete" kommt eine abweichende Bemessung des Regelsatzes - ggf auf Grundlage einer Schätzung - in Betracht.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Regelsatz ist nicht wegen eines behinderungsbedingt erhöhten Kleidungs- und Wäscheverschleißes zu erhöhen, weil die Bedarfe, die durch die Art und Weise der Fortbewegung entstehen, auch bei geistigen oder seelischen Einschränkungen, die sich spezifisch auf das Gehvermögen auswirken, pauschal mit dem Mehrbedarf nach § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII abgedeckt sind.
2. Wegen der Stromkosten kann eine Absenkung des Regelsatzes auf Grundlage von § 27a Abs 4 Satz 1 SGB XII in Betracht kommen, dies aber nur, wenn sie als Teil der mietvertraglich geschuldeten Kosten von den Leistungen für Unterkunft und Heizung bereits mitumfasst sind und insoweit also durch eine anderweitige Leistung der Sozialhilfeträgers tatsächlich ("im Einzelfall") gedeckt werden.
3. Nur wenn nach den Vorstellungen der Mietvertragsparteien auch die Kosten des Haushaltsstroms von dem im Vertrag genutzten Begriff der "Betriebskosten" erfasst sein sollten, handelt es sich um eine "Inklusivmiete" und eine abweichende Bemessung des Regelsatzes kommt - ggf auf Grundlage einer Schätzung - in Betracht.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14164
Anmerkung: vgl. zum SGB II: BSG, Urteil vom 24. November 2011 - B 14 AS 151/10 R - Danach sind bei einer Inklusivmiete, in der auch Stromkosten enthalten sind, die Leistungen für die Unterkunft - nicht - um einen aus der Regelleistung ermittelten Anteil für Haushaltsenergie zu kürzen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1985/
Willi S
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