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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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In Bezug auf die Festsetzung eines Mehrbedarfszuschlags wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II ist nicht auf das Personensorgerecht, sondern in erster Linie auf die tatsächlichen Umstände des Zusammenlebens, gemeinsam eingenommene Mahlzeiten,
gemeinsame Abläufe im Haushalt wie die Reinigung der Wäsche der Kinder und andere gemeinsame Tagesabläufe und Zuwendungen abzustellen. Beim antragstellenden Elterteil hat eine stärkere Beanspruchung auf Grund der alleinigen Pflege und Erziehung eines Kindes zu überzeugen. Wenn sich das gemeinsame Kind im wöchentlichen Wechsel bei der Mutter und dem Kindsvater aufhält, ist es gerechtfertigt, beim Arbeitslosengeld II beziehenden Vater von einem Bestehen einer „temporären Bedarfsgemeinschaft“ auszugehen und hier diesem Kind einen vollen Wohnraumbedarf anzuerkennen.
Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 1. Oktober 2014 (Az.: S 43 AS 5294/14.ER), bestätigt durch das LSG Sachsen, Beschluss vom 3. Februar 2015 (Az.: L 2 AS 1326/14 B ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II verlangt zur Bejahung einer Zugehörigkeit zum Haushalt keine dauerhafte Anwesenheit unverheirateter Kinder im Haushalt des jeweiligen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Es reicht hier vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form aus, dass das jeweilige Kind mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag beim anderen Elternteil lebt, d. h. keine nur sporadischen Besuche vorliegen.
3. Ein Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen überhöhter Heizkosten (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) ist nur dann vertretbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt keine höheren Kosten als bisher anfallen. Ein Wohnungswechsel, der zwar zu niedrigeren Heizkosten, nicht aber zu niedrigeren Gesamtkosten führt, ist unwirtschaftlich. Im entsprechenden Fall sind vom Jobcenter die Vorauszahlungen für die Heiz- und Warmwasserkosten in voller Höhe zu übernehmen.
4. Ein Jobcenter hat stets konkrete Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass einem Antragsteller ein bedarfsdeckendes Einkommen (§ 11 SGB II) aus einer Tätigkeit zufließen wird. Amtlicherseits vorgebrachte Vermutungen genügen hier nicht, um bei einem Antragsteller den Zufluss von Einnahmen zu unterstellen und den Antrag auf Alg II abzulehnen. Nur wenn unter Angabe von Tatsachen amtlicherseits konkret vorgetragen wird, über welches – bisher verschwiegene – Einkommen ein Antragsteller aktuell verfügt, so dass diesem auch eine Widerlegung derartiger Behauptungen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§§ 60 ff. SGB I) möglich wäre, könnten berechtigte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II) bestehen und eine Ablehnung von Alg II ggf. gerechtfertigt sein.
5. Drittstaatenangehörige, die als Familienangehörige eines Deutschen in die BR Deutschland einreisen, sind in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Bundesgebiet nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, da hier eine Familienzusammenführung vorliegt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1845/
Willi S
Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 1. Oktober 2014 (Az.: S 43 AS 5294/14.ER), bestätigt durch das LSG Sachsen, Beschluss vom 3. Februar 2015 (Az.: L 2 AS 1326/14 B ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II verlangt zur Bejahung einer Zugehörigkeit zum Haushalt keine dauerhafte Anwesenheit unverheirateter Kinder im Haushalt des jeweiligen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Es reicht hier vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form aus, dass das jeweilige Kind mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag beim anderen Elternteil lebt, d. h. keine nur sporadischen Besuche vorliegen.
3. Ein Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen überhöhter Heizkosten (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) ist nur dann vertretbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt keine höheren Kosten als bisher anfallen. Ein Wohnungswechsel, der zwar zu niedrigeren Heizkosten, nicht aber zu niedrigeren Gesamtkosten führt, ist unwirtschaftlich. Im entsprechenden Fall sind vom Jobcenter die Vorauszahlungen für die Heiz- und Warmwasserkosten in voller Höhe zu übernehmen.
4. Ein Jobcenter hat stets konkrete Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass einem Antragsteller ein bedarfsdeckendes Einkommen (§ 11 SGB II) aus einer Tätigkeit zufließen wird. Amtlicherseits vorgebrachte Vermutungen genügen hier nicht, um bei einem Antragsteller den Zufluss von Einnahmen zu unterstellen und den Antrag auf Alg II abzulehnen. Nur wenn unter Angabe von Tatsachen amtlicherseits konkret vorgetragen wird, über welches – bisher verschwiegene – Einkommen ein Antragsteller aktuell verfügt, so dass diesem auch eine Widerlegung derartiger Behauptungen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§§ 60 ff. SGB I) möglich wäre, könnten berechtigte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II) bestehen und eine Ablehnung von Alg II ggf. gerechtfertigt sein.
5. Drittstaatenangehörige, die als Familienangehörige eines Deutschen in die BR Deutschland einreisen, sind in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Bundesgebiet nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, da hier eine Familienzusammenführung vorliegt.
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Willi S
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