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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zu den Anforderungen an eine unverzügliche Nachholung der Antragstellung i.S.d. § 40 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 28 Satz 1 SGB X
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 23.07.2015 - S 32 AS 3422/13
Antrag auf Arbeitslosengeld nach dem SGB 3 umfasst nicht grundsätzlich Antrag auf Arbeitslosengeld II - keine rückwirkende Leistungsgewährung - unverzüglich
Eine unverzügliche Antragstellung im Sinne des § 40 Abs. 5 SGB II liegt grundsätzlich nur am ersten Tag des Folgemonats vor.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Nach § 28 Satz 1 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 5 SGB II wirkt ein nachgeholter Antrag auf Gewährung von ALG II bis zu einem Jahr zurück, wenn er unverzüglich nach Ablauf des Monats gestellt worden ist, in dem die Ablehnung einer anderen Sozialleistung, wegen deren Geltendmachung zunächst von der Stellung des ALG-II-Antrages abgesehen wurde, bindend geworden ist.
2. § 40 Abs. 5 SGB II ist dahingehend auszulegen, dass der Antrag auf ALG II grundsätzlich am ersten Öffnungstag der Behörde nach Ablauf des Monats gestellt werden muss, in dem die Widerspruchsfrist gegen die Ablehnung der zunächst beantragten Sozialleistung abläuft.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1894/
Willi S
Antrag auf Arbeitslosengeld nach dem SGB 3 umfasst nicht grundsätzlich Antrag auf Arbeitslosengeld II - keine rückwirkende Leistungsgewährung - unverzüglich
Eine unverzügliche Antragstellung im Sinne des § 40 Abs. 5 SGB II liegt grundsätzlich nur am ersten Tag des Folgemonats vor.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Nach § 28 Satz 1 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 5 SGB II wirkt ein nachgeholter Antrag auf Gewährung von ALG II bis zu einem Jahr zurück, wenn er unverzüglich nach Ablauf des Monats gestellt worden ist, in dem die Ablehnung einer anderen Sozialleistung, wegen deren Geltendmachung zunächst von der Stellung des ALG-II-Antrages abgesehen wurde, bindend geworden ist.
2. § 40 Abs. 5 SGB II ist dahingehend auszulegen, dass der Antrag auf ALG II grundsätzlich am ersten Öffnungstag der Behörde nach Ablauf des Monats gestellt werden muss, in dem die Widerspruchsfrist gegen die Ablehnung der zunächst beantragten Sozialleistung abläuft.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1894/
Willi S
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