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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Der Kläger hat Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 2.100,00 EUR. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.04.2018 - L 37 SF 38/17 EK AS Förmliche und inhaltliche Anforderungen an eine Verzögerungsrüge  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Der Kläger hat Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 2.100,00 EUR. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.04.2018 - L 37 SF 38/17 EK AS Förmliche und inhaltliche Anforderungen an eine Verzögerungsrüge  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Der Kläger hat Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 2.100,00 EUR. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.04.2018 - L 37 SF 38/17 EK AS Förmliche und inhaltliche Anforderungen an eine Verzögerungsrüge  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Der Kläger hat Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 2.100,00 EUR. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.04.2018 - L 37 SF 38/17 EK AS Förmliche und inhaltliche Anforderungen an eine Verzögerungsrüge  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Der Kläger hat Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 2.100,00 EUR. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.04.2018 - L 37 SF 38/17 EK AS Förmliche und inhaltliche Anforderungen an eine Verzögerungsrüge  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Der Kläger hat Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 2.100,00 EUR. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.04.2018 - L 37 SF 38/17 EK AS Förmliche und inhaltliche Anforderungen an eine Verzögerungsrüge  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

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Der Kläger hat Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 2.100,00 EUR. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.04.2018 - L 37 SF 38/17 EK AS Förmliche und inhaltliche Anforderungen an eine Verzögerungsrüge  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Der Kläger hat Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 2.100,00 EUR. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.04.2018 - L 37 SF 38/17 EK AS Förmliche und inhaltliche Anforderungen an eine Verzögerungsrüge  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

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Der Kläger hat Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 2.100,00 EUR. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.04.2018 - L 37 SF 38/17 EK AS Förmliche und inhaltliche Anforderungen an eine Verzögerungsrüge  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

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Der Kläger hat Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 2.100,00 EUR. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.04.2018 - L 37 SF 38/17 EK AS Förmliche und inhaltliche Anforderungen an eine Verzögerungsrüge  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

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Der Kläger hat Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 2.100,00 EUR. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.04.2018 - L 37 SF 38/17 EK AS Förmliche und inhaltliche Anforderungen an eine Verzögerungsrüge

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Der Kläger hat Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 2.100,00 EUR. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.04.2018 - L 37 SF 38/17 EK AS Förmliche und inhaltliche Anforderungen an eine Verzögerungsrüge  Empty Der Kläger hat Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 2.100,00 EUR. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.04.2018 - L 37 SF 38/17 EK AS Förmliche und inhaltliche Anforderungen an eine Verzögerungsrüge

Beitrag von Willi Schartema Mi 27 Jun 2018 - 3:51

Orientierungssatz ( Redakteur )

Leitsatz ( Redakteur )

1. Ansprüche gehen nach § 198 GVG während eines Entschädigungsklageverfahrens nicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über (vgl. ausführlich: Urteil vom 25.01.2018 - L 37 SF 69/17 EK AS; so auch: LSG Sachsen, Urteil vom 29.03.2017 – L 11 SF 17/16 EK AS; andere Ansicht: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.09.2016 - L 15 SF 21/15 EK AS ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200545&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Hinweis: S. a. Leitsatz ( Juris )

1. § 198 GVG i.d.F. des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV)

2. Umgang mit Verzögerungen, die auf die fehlende/fehlerhafte Angabe eines gerichtlichen Aktenzeichens zurückgehen.

3. Vorbereitungs- und Bedenkzeiten in einem Verfahren, das aufgrund der Einlegung mehrerer Rechtsbehelfe teilweise parallel in zwei Instanzen, teilweise parallel in mehreren Senaten geführt wird.

4. Förmliche und inhaltliche Anforderungen an eine Verzögerungsrüge.

Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2378/
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