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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Mutterschaftsgeld ist eine Leistung die regelmäßig monatlich zu erbringen ist. Eine Mutterschaftsgeldnachzahlung ist als Einkommen gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (a. F.) im Zuflussmonat zu berücksichtigen. Der Neuregelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist
keine Rückwirkung beizumessen.
Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 05.04.2017 - S 16 AS 2544/13 -
Leitsatz RA Michael Loewy
Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
Rechtstipp: offen gelassen LSG München, Beschluss v. 13.02.2014 – L 7 AS 755/13 NZB - Mutterschaftsgeld für eine gesetzlich Krankenversicherte ist eine Lohnersatzleistung nach § 13 Abs. 1 MuSchG und § 24 i SGB V. Wenn das vorgeburtliche Mutterschaftsgeld für sechs Wochen in einer Summe ausgezahlt wird, handelt es sich um eine Einnahme, die nach § 11 Abs. 3 SGB II auf Arbeitslosengeld II anzurechnen ist, ggf. über § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2192/
Willi S
Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 05.04.2017 - S 16 AS 2544/13 -
Leitsatz RA Michael Loewy
Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
Rechtstipp: offen gelassen LSG München, Beschluss v. 13.02.2014 – L 7 AS 755/13 NZB - Mutterschaftsgeld für eine gesetzlich Krankenversicherte ist eine Lohnersatzleistung nach § 13 Abs. 1 MuSchG und § 24 i SGB V. Wenn das vorgeburtliche Mutterschaftsgeld für sechs Wochen in einer Summe ausgezahlt wird, handelt es sich um eine Einnahme, die nach § 11 Abs. 3 SGB II auf Arbeitslosengeld II anzurechnen ist, ggf. über § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2192/
Willi S
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