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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Do 25 Mai 2017 - 7:39

keine Rückwirkung beizumessen.
Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 05.04.2017 - S 16 AS 2544/13 -

Leitsatz RA Michael Loewy


Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
 

Rechtstipp: offen gelassen LSG München, Beschluss v. 13.02.2014 – L 7 AS 755/13 NZB - Mutterschaftsgeld für eine gesetzlich Krankenversicherte ist eine Lohnersatzleistung nach § 13 Abs. 1 MuSchG und § 24 i SGB V. Wenn das vorgeburtliche Mutterschaftsgeld für sechs Wochen in einer Summe ausgezahlt wird, handelt es sich um eine Einnahme, die nach § 11 Abs. 3 SGB II auf Arbeitslosengeld II anzurechnen ist, ggf. über § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II.
 Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2192/
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