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Inklusion gehörloser Schüler, Eingliederungshilfe - Übernahme der Mehrkosten an Schul und Personalaufwendungen für Einrichtung einer Schulklasse der 8. Jahrgangsstufe einer Regelschule mit maximal 10 Schülern SGB XII
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18.09.2015 - L 8 SO 181/15 B ER
Leitsätze ( Juris )
Es besteht kein Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der entstehenden Mehrkosten an Schul- und Personalaufwendungen für die Einrichtung einer Schulklasse der 8. Jahrgangsstufe einer Regelschule mit maximal 10 Schülern.
2. Eingliederungshilfe wird nicht für eine Maßnahme im Kernbereich der schulischen Verantwortung geleistet, die in den Pflichtenkreis des Schulträgers fällt.
3. Die Schule ist kein Leistungserbringer im System der Sozialhilfe (vgl. §§ 75 ff SGB XII).
4. Die Einrichtung einer Klasse einer bestimmten Größe ist eine Maßnahme im Kernbereich der pädagogischen Arbeit, der sich nach der Gesetzessystematik unter Auslegung der schulrechtlichen Bestimmungen (hier namentlich der BayEUG und der Bestimmungen der UN BRK) bestimmt.
5. Hierfür sind nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 15.11.2012, B 8 SO 10/11 R und vom 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R) die Schulträger zuständig.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180543&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1892/
Willi S
Leitsätze ( Juris )
Es besteht kein Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der entstehenden Mehrkosten an Schul- und Personalaufwendungen für die Einrichtung einer Schulklasse der 8. Jahrgangsstufe einer Regelschule mit maximal 10 Schülern.
2. Eingliederungshilfe wird nicht für eine Maßnahme im Kernbereich der schulischen Verantwortung geleistet, die in den Pflichtenkreis des Schulträgers fällt.
3. Die Schule ist kein Leistungserbringer im System der Sozialhilfe (vgl. §§ 75 ff SGB XII).
4. Die Einrichtung einer Klasse einer bestimmten Größe ist eine Maßnahme im Kernbereich der pädagogischen Arbeit, der sich nach der Gesetzessystematik unter Auslegung der schulrechtlichen Bestimmungen (hier namentlich der BayEUG und der Bestimmungen der UN BRK) bestimmt.
5. Hierfür sind nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 15.11.2012, B 8 SO 10/11 R und vom 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R) die Schulträger zuständig.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180543&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1892/
Willi S
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