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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 28 Jun 2016 - 1:08

Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.01.2016 - L 13 AS 309/13



Leitsatz ( Juris )

1. Der fortdauernde Maßregelvollzug (§ 64 StGB) steht einer Leistungsgewährung nach dem SGB 2 nicht entgegen, wenn zur Vorbereitung auf die Entlassung eine dauerhafte Beurlaubung in die eigene Wohnung erfolgt und nur noch einzelne Termine in der Vollzugseinrichtung wahrzunehmen sind (sog Probewohnen).

2. Entscheidend für die Frage, ob eine Unterbringung in einer Einrichtung und damit ein Leistungsausschluss gem § 7 Abs 4 SGB 2 besteht, ist ob der Leistungsempfänger noch in der Einrichtung lebt und diese weiterhin die Gesamtverantwortung für dessen Lebensführung übernimmt.


Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183190&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. März 2015 - L 7 AS 1504/13; Bayerisches LSG, Urteil vom 17. September 2014 - L 16 AS 813/13 und SG Landshut, Teilurteil vom 23. Oktober 2013 - S 10 AS 905/12
 
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/


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