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Schulische Inklusion: Anspruch auf Schulbegleitung auch beim Besuch einer Förderschule
LSG Stuttgart, Urt. v. 06.12.2017 - L 2 SO 3268/16
Das LSG Stuttgart hat entschieden, dass nicht nur in der "Regelschule", sondern auch beim Besuch einer Förderschule für behinderte Kinder ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung) besteht, deren Umfang sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls richtet.
Hinweis: Das LSG Stuttgart hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BSG zugelassen, da bislang Entscheidungen des BSG nur zur Beschulung behinderter Kinder im Rahmen der inklusiven Beschulung in der "Regelschule" vorlägen, aber noch nicht zu den "Förderschulen".
Hinweis der Pressestelle des Gerichts: Noch während des laufenden Berufungsverfahrens hat das SG Freiburg in einem Eilverfahren im einstweiligen Rechtsschutz dem Schüler im September 2017 eine Schulassistenz im Umfang von 34 Wochenstunden während der gesamten Unterrichtszeit für das Schuljahr 2017/2018 zugesprochen.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 02.01.2018: https://www.juris.de/jportal/portal/t/17yc/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180100002&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Rechtstipp: Kinder mit Behinderung haben auch an Förderschulen Anspruch auf umfassenden Begleitung
weiter: http://www.deutschlandfunk.de/urteil-kinder-mit-behinderung-haben-auch-an-foerderschulen.1939.de.html?drn:news_id=834271
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2295/
Willi S
Das LSG Stuttgart hat entschieden, dass nicht nur in der "Regelschule", sondern auch beim Besuch einer Förderschule für behinderte Kinder ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung) besteht, deren Umfang sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls richtet.
Hinweis: Das LSG Stuttgart hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BSG zugelassen, da bislang Entscheidungen des BSG nur zur Beschulung behinderter Kinder im Rahmen der inklusiven Beschulung in der "Regelschule" vorlägen, aber noch nicht zu den "Förderschulen".
Hinweis der Pressestelle des Gerichts: Noch während des laufenden Berufungsverfahrens hat das SG Freiburg in einem Eilverfahren im einstweiligen Rechtsschutz dem Schüler im September 2017 eine Schulassistenz im Umfang von 34 Wochenstunden während der gesamten Unterrichtszeit für das Schuljahr 2017/2018 zugesprochen.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 02.01.2018: https://www.juris.de/jportal/portal/t/17yc/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180100002&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
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Willi S
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