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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Der SGB XII-Leistungsträger hat bei einem Hilfeempfänger, der im Rahmen einer Maßnahme nach § 67 SGB XII in einer Einrichtung untergebracht ist, die nach Abzug des Eigenanteils des Hilfeempfängers (SGB II-Leistungen) verbleibenden ungedeckten Heimkosten  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Der SGB XII-Leistungsträger hat bei einem Hilfeempfänger, der im Rahmen einer Maßnahme nach § 67 SGB XII in einer Einrichtung untergebracht ist, die nach Abzug des Eigenanteils des Hilfeempfängers (SGB II-Leistungen) verbleibenden ungedeckten Heimkosten  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Der SGB XII-Leistungsträger hat bei einem Hilfeempfänger, der im Rahmen einer Maßnahme nach § 67 SGB XII in einer Einrichtung untergebracht ist, die nach Abzug des Eigenanteils des Hilfeempfängers (SGB II-Leistungen) verbleibenden ungedeckten Heimkosten

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Der SGB XII-Leistungsträger hat bei einem Hilfeempfänger, der im Rahmen einer Maßnahme nach § 67 SGB XII in einer Einrichtung untergebracht ist, die nach Abzug des Eigenanteils des Hilfeempfängers (SGB II-Leistungen) verbleibenden ungedeckten Heimkosten  Empty Der SGB XII-Leistungsträger hat bei einem Hilfeempfänger, der im Rahmen einer Maßnahme nach § 67 SGB XII in einer Einrichtung untergebracht ist, die nach Abzug des Eigenanteils des Hilfeempfängers (SGB II-Leistungen) verbleibenden ungedeckten Heimkosten

Beitrag von Willi Schartema Mo 5 Okt 2015 - 12:03

 zu tragen und daneben dem Hilfeempfänger auch den Barbetrag sowie die Bekleidungsbeihilfe - gegebenenfalls unter Anrechnung der nach Abzug des Eigenanteils verbleibenden SGB II-Leistungen - zu gewähren (Anschluss an Urteil des erkennenden Senates vom 18. April 2012 - L 2 SO 5276/10 -). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die SGB II-Leistungen aufgrund niedriger Pauschbeträge für die Kosten der Unterkunft niedriger ausfallen als vom SGB XII-Leistungsträger (aus einem anderen Bundesland) bei der Bedarfsberechnung zugrunde gelegt.



LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8.7.2015 - L 2 SO 4793/13

Leitsätze ( Juris )




Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179281&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=




Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1892/


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